Zeitliche Verteilung einer Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtkosten

Für die Ermittlung der tatsächlichen Aufwendungen für die sonstigen betrieblichen Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG ist nach einem Urteil des BFH eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrages zuzuordnen. Diese Entscheidung stellt eine Änderung der Rechtsprechung des BFH dar.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die weder Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG noch Familienheimfahrten sind, können nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Im Streitfall ging es um die Zuordnung einer Leasingsonderzahlung, die zu Beginn des Leasingvertrags gezahlt wurde. 

Ermittlung der Werbungskosten

Im Streitjahr 2019 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bereits im Dezember 2018 leaste er im Hinblick auf seine neue Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen BMW und leistete eine Leasingsonderzahlung von 15.000 Euro. Zudem übernahm er die Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen und einen Satz Reifen. Insgesamt beliefen sich die Kfz-Gesamtkosten für das Jahr 2018 auf 30.418,21 Euro.

Der Kläger ermittelte auf Basis einer Jahresfahrleistung von 32.717 km einen Kilometersatz von 0,93 €/km, den das Finanzamt für die beruflich gefahrenen 1.025 km im Jahr 2018 anerkannte. Im Streitjahr 2019 machte der Kläger denselben Kilometersatz geltend und setzte – nach Abzug der Arbeitgebererstattung – Fahrtkosten in Höhe von 15.763 Euro als Werbungskosten an.

Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an, da sich die Verhältnisse im Streitjahr gegenüber 2018 wesentlich geändert hätten. Mangels einer neuen Berechnung für 2019 hielt das Finanzamt lediglich den pauschalen Kilometersatz von 0,30 €/km für anwendbar. 

Der hiergegen erhobenen Klage wurde seitens des Finanzgerichts München stattgegeben.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben. Die Ermittlung der auf sonstige berufliche Fahrten entfallenden jährlichen Gesamtkosten erfordere nicht nur eine korrekte Erfassung der Gesamtkosten, sondern auch eine periodengerechte Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Nutzungszeiträumen. 

Eine Leasingsonderzahlung sei aufgrund ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit allen Fahrten während der Vertragslaufzeit typisierend auf die vollen Monate des Leasingzeitraums zu verteilen. Vermindere eine nach dem Leasingvertrag geleistete Leasingsonderzahlung die Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags, so ist sie bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die übrigen geschäftlich veranlassten Fahrten unabhängig vom Zeitpunkt ihres Abflusses linear auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH war eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeit entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich sofort als Werbungskosten abziehbar. Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht mehr. Die Regelung finde ebenso Anwendung auf andere Vorauszahlungen, die wirtschaftlich die gesamte Vertragsdauer betreffen. 

Im vorliegenden Fall habe das Finanzgericht demnach zu Unrecht den ermittelten Kilometersatz auch im Streitjahr angesetzt, wobei dieser auf die im Vorjahr geleistete Leasingsonderzahlung abgestimmt wurde.

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