Mit der CSRD werden sowohl die Anforderungen an die zu berichtenden Informationen als auch der Kreis der Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, stark erweitert.
Ab dem Berichtsjahr 2024 wird für bereits der Berichtspflicht unterliegende Unternehmen die Umsetzung der CSRD verpflichtend, ab 2025 tritt die Richtlinie für große Unternehmen in Kraft. Als groß werden Unternehmen eingestuft, wenn sie zwei von drei Kriterien des § 267 Abs. 3 HGB erfüllen:
Mit dem Berichtsjahr 2026 wird der Kreis um börsennotierte KMUs erweitert. Bis zum Berichtsjahr 2028 erfolgt noch die Erweiterung um außerhalb der EU ansässige aber in der EU tätige Unternehmen.
Mit der Einbettung der Corporate Sustainability Reporting Directive in die EU-Bilanzrichtlinie von 2013 liegen auch die Voraussetzungen für die Einführung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als europäische Standards für eine einheitliche Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Bereits während des laufenden Verfahrens zur Entwicklung der CSRD wurde die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit einer Konzepterstellung für die EU-Ebene beauftragt. Das Anfang 2021 abgeschlossene Konzept stellte schließlich eine wichtige Grundlage für den im April des Jahres veröffentlichten Kommissionsvorschlag zur CSRD dar.
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