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EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie definiert Kriterien zur Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivitäten. Diese sollen genutzt werden, um fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen und den nachhaltigen Mehrwert einer Investition zu bewerten. Das damit geschaffene Klassifizierungssystem bietet allen Unternehmen eine einheitliche Grundlage, auf deren Basis die ökologische Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivitäten bewertet werden kann. Das fördert die Transparenz von Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeit ihrer Wirtschaftsaktivitäten und bekämpft Greenwashing.

Die Taxonomie-Verordnung betrifft alle Unternehmen, die von der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) betroffen sind und solche, die unter die Berichtspflicht der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) fallen.

Das Bewertungssystem nach EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie setzt sechs Umweltziele fest, welche die Basis des Klassifizierungssystems bilden:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme  

Die EU-Kommission hat zu allen sechs Umweltzielen delegierte Rechtsakte erlassen, um technische Bewertungskriterien festzulegen, mit denen die Bedingungen konkretisiert werden.

Damit eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig gilt, setzt die Taxonomie-Verordnung in Art. 3 voraus, dass

  • ein wesentlicher Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele geleistet wird,
  • keine wesentliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele erfolgt,
  • ein Mindestmaß an sozialen und Governance-Schutzmaßnahmen eingehalten wird und
  • die technischen Bewertungskriterien erfüllt werden.

Die einzelnen technischen Bewertungskriterien, die unter der EU-Taxonomie berücksichtigt werden, werden stufenweise eingeführt. Unternehmen, die taxonomiepflichtig sind, müssen die technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele 3 – 6 erst 2025 vollständig offenlegen. Für das Jahr 2024 ist lediglich der Anteil der taxonomiefähiger und nicht taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten anzugeben. Für die Umweltziele 1 und 2 galt diese schrittweise Einführung im Jahr 2022. Seit 2023 sind taxonomiepflichtige Unternehmen verpflichtet die technischen Bewertungskriterien vollständig offenzulegen.

Um Unklarheiten zu vermeiden, hat die EU-Kommission delegierte Rechtsakte zu allen sechs Umweltzielen erlassen. Ist ein Unternehmen von der Taxonomie-Verordnung betroffen, muss über alle sechs Umweltziele Bericht erstattet werden. Im Fokus stehen dabei folgende Kennzahlen:

  • Umsatz: Anteil des Nettoumsatzes, der aus taxonomiekonformen Produkten und Dienstleistungen stammt
  • Investitionen/ CapEx: Anteil der Gesamtinvestitionen, die entweder bereits taxonomiekonform sind oder Teil eines Plans zur Erweiterung oder Erreichung von Taxonomie-Konformität sind
  • Betriebsausgaben/ OpEx: Anteil der Betriebsausgaben, der mit taxonomiekonformen Aktivitäten oder einem CapEx-Plan verbunden ist.

Die Berichterstattung kann in Textform, mit einer komprimierten Tabelle für jeden der drei genannten Punkte, erfolgen oder durch Verwendung der vollständigen Tabelle in Anlage 2 EU-Kommission 2021/2178.

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Dr. Stefan Grabs

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