EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie definiert Kriterien zur Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivitäten. Diese sollen genutzt werden, um fundierte Investitionsentscheidungen zu treffen und den nachhaltigen Mehrwert einer Investition zu bewerten. Das damit geschaffene Klassifizierungssystem bietet allen Unternehmen eine einheitliche Grundlage, auf deren Basis die ökologische Nachhaltigkeit von Wirtschaftsaktivitäten bewertet werden kann. Das fördert die Transparenz von Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeit ihrer Wirtschaftsaktivitäten und bekämpft Greenwashing.
Die Taxonomie-Verordnung betrifft alle Unternehmen, die von der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) betroffen sind und solche, die unter die Berichtspflicht der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) fallen.
Das Bewertungssystem nach EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie setzt sechs Umweltziele fest, welche die Basis des Klassifizierungssystems bilden:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Die EU-Kommission hat zu allen sechs Umweltzielen delegierte Rechtsakte erlassen, um technische Bewertungskriterien festzulegen, mit denen die Bedingungen konkretisiert werden. In delegierten Rechtsakten werden außerdem alle Wirtschaftsaktivitäten aufgelistet, die taxonomiefähig sind und auf Taxonomiekonformität, also auf ökologische Nachhaltigkeit, geprüft werden können.
Damit eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig gilt, setzt die Taxonomie-Verordnung in Art. 3 voraus, dass
- ein wesentlicher Beitrag zu mindestens einem der sechs Umweltziele geleistet wird,
- keine wesentliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele erfolgt,
- ein Mindestmaß an sozialen und Governance-Schutzmaßnahmen eingehalten wird und
- die technischen Bewertungskriterien erfüllt werden.
Die einzelnen technischen Bewertungskriterien, die unter der EU-Taxonomie berücksichtigt werden, werden stufenweise eingeführt. Unternehmen, die taxonomiepflichtig sind, müssen die technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele 3 – 6 erst 2025 vollständig offenlegen. Für das Jahr 2024 ist lediglich der Anteil der taxonomiefähiger und nicht taxonomiefähiger Wirtschaftsaktivitäten anzugeben. Für die Umweltziele 1 und 2 galt diese schrittweise Einführung im Jahr 2022. Seit 2023 sind taxonomiepflichtige Unternehmen verpflichtet die technischen Bewertungskriterien vollständig offenzulegen.
Die technischen Bewertungskriterien werden von der EU-Kommission mindestens alle drei Jahre überprüft und an wissenschaftliche und technologische Entwicklungen angepasst.
Phase 1: Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Aktivitäten
Taxonomiefähige Aktivitäten
Wesentlicher Beitrag zu einem der Umweltziele
Do nosignificant Harm (DNSH) (keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele)
Taxonomiekomforme Aktivitäten
Mindestschutz für Arbeitssicherheit und Menschenrechte
Phase 2: Überführung der NH-Bewertungen in Finanzkennzahlen
Nachhaltiger Anteil an Umsatzerlösen
Nachhaltiger Anteil an Capex
Nachhaltiger Anteil an Opex
Taxonomiefähige Aktivitäten: alle Wirtschaftsaktivitäten, welche den Kriterien zuegordnet werden können (unabhängig davon, ob diese erfüllt werden)
Taxonomiekonforme Aktivitäten: alle Wirtschaftsaktivitäten, welche die Kriterien erfüllen
Um Unklarheiten zu vermeiden, hat die EU-Kommission delegierte Rechtsakte zu allen sechs Umweltzielen erlassen. Ist ein Unternehmen von der Taxonomie-Verordnung betroffen, muss über alle sechs Umweltziele Bericht erstattet werden. Im Fokus stehen dabei folgende Kennzahlen:
- Umsatz: Anteil des Nettoumsatzes, der aus taxonomiekonformen Produkten und Dienstleistungen stammt
- Investitionen/ CapEx: Anteil der Gesamtinvestitionen, die entweder bereits taxonomiekonform sind oder Teil eines Plans zur Erweiterung oder Erreichung von Taxonomie-Konformität sind
- Betriebsausgaben/ OpEx: Anteil der Betriebsausgaben, der mit taxonomiekonformen Aktivitäten oder einem CapEx-Plan verbunden ist.
Die Berichterstattung kann in Textform, mit einer komprimierten Tabelle für jeden der drei genannten Punkte, erfolgen oder durch Verwendung der vollständigen Tabelle in Anlage 2 EU-Kommission 2021/2178.
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Dr. Stefan Grabs
Partner, Head of Sustainability, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater