BFH zur Bewertung eines GmbH-Anteils als Sachspende
Der Bundesfinanzhof entschied mit Beschluss vom 08.04.2026 (X B 45/25), dass ein disquotal ausgestatteter GmbH-Anteil bei einer Sachspende nicht allein wegen einer hohen möglichen Liquidationsbeteiligung hoch bewertet werden darf und Vertrauensschutz bei grob fahrlässiger Fehlbewertung ausscheidet. Im Kern ging es um die Frage, wie ein ungewöhnlich ausgestatteter GmbH-Anteil als Sachspende zu bewerten ist und ob sich der Steuerpflichtige auf die Angaben in einer Zuwendungsbestätigung verlassen durfte.
Darum ging es im Streitfall
Der Fall betrifft eine im Jahr 2007 vorgenommene Schenkung eines GmbH-Anteils an eine gemeinnützige Stiftung. Der Anteil vermittelte zwar eine Beteiligung von 89 % an einem künftigen Liquidationserlös, aber nur 1 % am Jahresergebnis und an den Stimmrechten. Der Erblasser, dessen Rechtsnachfolger klagten, war wirtschaftlich zu 20 % an der Gesellschaft beteiligt.
Für die Stiftung wurde eine Zuwendungsbestätigung über rund 8,3 Mio. Euro ausgestellt. Die Bewertung beruhte auf dem Stuttgarter Verfahren. Dieses Verfahren durfte für ertragsteuerliche Zwecke nach der damaligen Rechtslage jedoch nicht mehr angewendet werden. Das Finanzamt erkannte deshalb später nur noch einen deutlich niedrigeren Spendenabzug an.
BFH billigt die Schätzung
Der BFH sah keinen Grund, die Revision zuzulassen. Die Frage, ob der Zuschlag auf den Ertragswert oder den Substanzwert zu berechnen sei, habe keine grundsätzliche Bedeutung, sondern hänge vom Einzelfall ab.
Entscheidend war, dass aus Sicht des Bewertungsstichtags nicht mit einer Liquidation der GmbH in absehbarer Zeit zu rechnen war. Liegt eine Liquidation in weiter und unabsehbarer Ferne, hat der damalige Substanzwert nach Auffassung des Gerichts kaum Aussagekraft für einen künftigen Liquidationserlös. Daher durfte der Zuschlag aus dem Ertragswert abgeleitet werden.
Kein Vertrauensschutz wegen grober Fahrlässigkeit
Der BFH verneinte einen steuerlichen Vertrauensschutz, weil sich die Kläger das grob fahrlässige Verhalten des fachkundigen Treuhänders X zurechnen lassen mussten. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hätte X erkennen müssen, dass das Stuttgarter Verfahren ertragsteuerlich gesetzlich ausgeschlossen war. Auch die Grundsätze der Business Judgement Rule halfen nicht, weil sie vor allem nicht fachkundige Personen schützen, die sich auf externen Rat verlassen.
Hinweis: Bei größeren Sachspenden, insbesondere bei Gesellschaftsanteilen, sollte die Bewertung vorab sorgfältig und nachvollziehbar geprüft werden. Man sollte sich nicht allein auf eine Zuwendungsbestätigung verlassen, wenn der zugrunde liegende Wert steuerlich zweifelhaft ist. Wichtig ist eine aktuelle, gesetzeskonforme Bewertungsmethode, die die konkreten Rechte des übertragenen Anteils berücksichtigt. Gerne beraten wir Sie auch in solch komplexen Gestaltungen, um spätere Kürzungen des Spendenabzugs zu vermeiden.
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