BMF-Schreiben zur Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG veröffentlicht

Mit Schreiben vom 30.04.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen umfassend zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG Stellung genommen.

Das Schreiben konkretisiert erstmals bundeseinheitlich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Sanierungsklausel und schafft damit mehr Rechtssicherheit für Unternehmen in der Krise, Investoren und Sanierungsberater.

Hintergrund: Verlustuntergang bei Anteilseignerwechseln

Gemäß § 8c KStG erlöschen steuerliche Verlustvorträge ganz oder teilweise, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Das Ziel dieser Vorschrift besteht darin, missbräuchliche Mantelkäufe zu verhindern.

Gerade in Sanierungsfällen kann diese Regelung jedoch wirtschaftlich sinnvolle Restrukturierungen erschweren. Um dies zu vermeiden, sieht § 8c Abs. 1a KStG eine Ausnahme für Sanierungsfälle vor. Erfolgt der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs und werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, bleiben Verlustvorträge erhalten.

Ziel und Bedeutung des BMF‑Schreibens

Die Sanierungsklausel besteht zwar bereits seit mehreren Jahren, wurde in der Praxis jedoch nur zurückhaltend genutzt. Grund hierfür waren unter anderem Auslegungsunsicherheiten sowie das Fehlen klarer Verwaltungsanweisungen. Mit dem aktuellen Schreiben legt das BMF nun detailliert dar, wie die Finanzverwaltung die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale auslegt und prüft.

Wesentliche Inhalte des BMF‑Schreibens

Das BMF‑Schreiben behandelt insbesondere folgende Themenbereiche:

  • Anwendungsbereich der Sanierungsklausel
    Die Sanierungsklausel ist auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen anzuwenden, soweit sie grundsätzlich unter § 8c KStG fallen.
  • Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung
    Es werden die Voraussetzungen erläutert, unter denen ein Beteiligungserwerb als Sanierungserwerb anzusehen ist. Zentrale Punkte sind:
    • Vorliegen einer wirtschaftlichen Krise (z.B. drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
    • eine ernsthafte und geeignete Sanierungsabsicht
    • eine zeitliche Nähe zwischen Beteiligungserwerb und Sanierungsmaßnahmen
    • Besonderheiten bei Sanierungen innerhalb von Konzernstrukturen.
  • Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
    Ein Schwerpunkt des Schreibens liegt auf der Frage, wann wesentliche Betriebsstrukturen erhalten bleiben. Das Gesetz nennt hierfür drei alternative Kriterien, die vom BMF konkretisiert werden:
    • Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung
    • Einhaltung der Lohnsummenregelung
    • Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen.

Das BMF nimmt dabei auch zu Zeiträumen, Wesentlichkeitsgrenzen sowie Sonderfällen wie Umwandlungen und Einbringungen Stellung.

  • Nichterhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen
    Das Schreiben definiert klar, wann die Voraussetzungen rückwirkend als nicht erfüllt gelten, etwa bei:
    • Verstoß gegen vereinbarte Arbeitsplatzregelungen
    • wesentlicher Unterschreitung der Lohnsumme
    • Ausschüttung oder Rückgewähr von zuvor zugeführtem Betriebsvermögen innerhalb bestimmter Zeiträume.
  • Ausschluss der Sanierungsklausel
    Die Anwendung der Sanierungsklausel ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt oder ein Branchenwechsel vorgenommen wird.
  • Rechtsfolgen und Verhältnis zu anderen Regelungen
    Abschließend erläutert das BMF die steuerlichen Rechtsfolgen der Anwendung beziehungsweise der rückwirkenden Nichtanwendung der Sanierungsklausel sowie das Zusammenspiel mit:
    • § 8c Abs. 1 KStG (allgemeiner Verlustuntergang)
    • § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag).

Hinweis: Mit dem Schreiben zur Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG schafft das BMF erstmals einen umfassenden und bundesweit einheitlichen Rahmen für die steuerliche Behandlung von Sanierungsfällen bei schädlichen Beteiligungserwerben. Die darin enthaltenen Klarstellungen sind für die Restrukturierungspraxis von erheblicher Bedeutung, bieten Chancen, steuerliche Verlustvorträge rechtssicher zu erhalten, und erfordern zugleich eine sorgfältige Planung und Umsetzung.

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