Neue Größenklassen: Wer künftig stärker in den Fokus der Betriebsprüfung rückt

Ab 2027 gelten neue Schwellenwerte für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen. Für Unternehmen kann das spürbare Folgen haben, denn die Einstufung beeinflusst, wie die Finanzverwaltung Betriebsprüfungen plant und priorisiert.

Mit BMF-Schreiben vom 27.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium die Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen nach § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 neu festgelegt. Die Werte gelten ab dem 01.01.2027.

Was die Größenklassen bedeuten

Die Betriebsprüfungsordnung unterscheidet Betriebe insbesondere nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Dafür werden Betriebe je nach Betriebsart in Größenklassen eingeordnet: Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe. In der Anlage zum BMF-Schreiben werden hierfür Schwellenwerte genannt, etwa für Handelsbetriebe, Fertigungsbetriebe, freie Berufe, andere Leistungsbetriebe, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Maßgeblich sind je nach Betriebsart insbesondere Umsatzerlöse, steuerlicher Gewinn, Aktivvermögen oder Jahresprämieneinnahmen. Die Werte sind als „über“-Grenzen formuliert. Wird also ein einschlägiger Schwellenwert überschritten, kann der Betrieb der entsprechenden Größenklasse zugeordnet werden.

Neue Abgrenzungsmerkmale

Für Handelsbetriebe liegt die Grenze zum Großbetrieb künftig etwa bei Umsatzerlösen von über 14,7 Mio. Euro oder einem steuerlichen Gewinn von über 840.000 Euro. Bei Fertigungsbetrieben gelten über 12,6 Mio. Euro Umsatz oder über 997.500 Euro Gewinn. Für freie Berufe nennt die Anlage über 12,6 Mio. Euro Umsatz oder über 1,47 Mio. Euro Gewinn als Grenze zum Großbetrieb.

Daneben enthält die Anlage besondere Fallarten. Verlustgesellschaften mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen können als Großbetriebe erfasst werden. Beteiligungsgesellschaften bestimmter Gewerbekennzahlen werden als Mittelbetriebe erfasst. Fälle mit bedeutenden Einkünften liegen vor, wenn die Summe bestimmter positiver Einkünfte über 750.000 Euro beträgt.

Wofür die Einordnung wichtig ist

Die Größenklasse ist kein bloß statistisches Merkmal. Sie dient der Finanzverwaltung zur Organisation der steuerlichen Außenprüfung. Sie beeinflusst insbesondere die Betriebskartei, die Prüfungsplanung und die Auswahlsystematik. Praktisch gilt: Je größer und steuerlich bedeutsamer ein Betrieb ist, desto stärker steht er regelmäßig im Fokus der Betriebsprüfung.

Hinweis: Unternehmen sollten ihre aktuellen Umsätze, Gewinne und sonstigen relevanten Kennzahlen mit den neuen Schwellenwerten abgleichen. Wer künftig als Groß- oder Mittelbetrieb eingestuft werden könnte, sollte mit einer erhöhten Prüfungswahrscheinlichkeit rechnen. Sinnvoll ist es, steuerlich relevante Unterlagen, Verrechnungspreise, Rückstellungen und Vorsteuerpositionen rechtzeitig auf Plausibilität und Dokumentation zu prüfen. Gerne beraten wir Sie, um mögliche Risiken vor einer Betriebsprüfung zu erkennen. 

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