Vorruhestandsmodell: Rückstellung früher möglich

Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an die Bildung von Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle präzisiert und dabei eine für Arbeitgeber günstige Sichtweise eingenommen. Entscheidend kann bereits ein vertraglich bestehender Anspruch des Arbeitnehmers sein, auch ohne gesonderte Freistellungsvereinbarung zum Bilanzstichtag.

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der BFH mit Urteil vom 05.02.2026 (IV R 11/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin bietet bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell an. Dieses sieht vor, dass sich die entsprechenden Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen können. Voraussetzung ist, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre beträgt und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wird. 

Das Finanzamt erkannte die von der Klägerin gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur bezogen auf jene Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.

BFH entscheidet zugunsten der Arbeitgeber

Dies sah der BFH anders. Er hat entschieden, dass eine Rückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden kann, mit denen am betreffenden Bilanzstichtag zwar noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch hatten. 

Zur Höhe der Rückstellung verweist der BFH darauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird. Daher ist nach Auffassung des IV. Senats der voraussichtliche Erfüllungsbetrag (wie von der Klägerin begehrt) auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung zu verteilen.

Rückverweisung zur Nachprüfung

Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit wieder vor dem Finanzgericht anhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden. Dabei wird es zur endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung insbesondere zu klären haben, inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung zu tragen ist.

Hinweis: Unternehmen sollten bestehende Arbeitsverträge und Vorruhestandsregelungen daraufhin prüfen, ob bereits am Bilanzstichtag rechtlich belastbare Ansprüche der Arbeitnehmer bestehen. Ist das der Fall, kann eine Rückstellungsbildung schon vor Abschluss einer gesonderten Freistellungsvereinbarung in Betracht kommen. Für die konkrete Bewertung sollten außerdem die Verteilung des Erfüllungsbetrags über die Beschäftigungsdauer sowie ein möglicher Fluktuationsabschlag sorgfältig dokumentiert werden. Gerne beraten wir Sie!

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.