§ 6b-Rücklage – Zusammenrechnung von Vorbesitzzeiten bei Schwesterpersonengesellschaften
Die § 6b-Rücklage ermöglicht es Steuerpflichtigen, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter, insbesondere Grundstücke und Gebäude, steuerlich zu neutralisieren. Dies kann entweder durch Übertragung auf Reinvestitionen oder durch Einstellung in eine gewinnmindernde Rücklage erfolgen. Voraussetzung ist unter anderem, dass das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre lang zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat.
Darum ging es
Im Streitfall veräußerte eine GmbH & Co. KG im Jahr 2019 ein Grundstück an einen fremden Dritten. Dieses hatte sie im Jahr 2014 entgeltlich von einer Schwester-KG erworben. Beide Gesellschaften hatten jedoch dieselbe 100-prozentige Kommanditistin. Diese hielt das Grundstück bereits seit vielen Jahren – spätestens seit Ende der 1990er Jahre – mittelbar über die Schwester-KG. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin wurde im Zusammenhang mit der Veräußerung erneut eine § 6b-Rücklage gebildet. Das Finanzamt versagte dies mit der Begründung, dass das Grundstück bei der veräußernden Gesellschaft weniger als sechs Jahre im Anlagevermögen gewesen sei.
Entscheidung des Finanzgerichts Münster
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und erkannte die Rücklagenbildung an. Nach Auffassung des Gerichts war die gesetzlich geforderte sechsjährige Mindestzugehörigkeit erfüllt.
Zentral ist dabei die Auslegung des § 6b EStG, wobei die Vorschrift personenbezogen und nicht gesellschaftsbezogen auszulegen ist. Entscheidend ist somit nicht die Haltedauer auf Ebene der einzelnen Personengesellschaft, sondern die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers.
Da die Kommanditistin an beiden Gesellschaften zu 100 % beteiligt war, blieb sie während des gesamten Zeitraums wirtschaftlich gesehen die identische Eigentümerin des Grundstücks. Ein Wechsel des Steuerpflichtigen fand somit nicht statt.
Das Gericht wertete die entgeltliche Übertragung des Grundstücks im Jahr 2014 nicht als schädliche Zäsur.
Eine solche Unterscheidung sei nur relevant, wenn ein Wechsel des Steuerpflichtigen vorliege. Da dies im Streitfall nicht gegeben war, bestehe keine Grundlage, die Vorbesitzzeiten unberücksichtigt zu lassen. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass die stillen Reserven weiterhin derselben steuerpflichtigen Person zuzurechnen seien.
Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Anwendung des § 6b EStG bei konzernähnlichen Strukturen von Personengesellschaften und bietet mehr Flexibilität bei Umstrukturierungen innerhalb eines identischen Gesellschafterkreises. Da eine Revision beim BFH anhängig ist (IV R 9/26), bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Auffassung bestätigt. Bis dahin bietet das Urteil jedoch eine wichtige Argumentationsgrundlage für vergleichbare Gestaltungen.
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