Schufa-Auskunft Kosten grundsätzlich nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig
Damit erteilt das Gericht einer in der Praxis verbreiteten Vorgehensweise, solche Kosten im Rahmen des Forderungseinzugs geltend zu machen, eine klare Absage.
Worum ging es?
Dem Urteil lag ein im Grunde eher geringfügiger, aber rechtlich bedeutsamer Sachverhalt zugrunde. Ein Entsorgungsunternehmen machte gegenüber einem Kunden eine offene Forderung in Höhe von 39,27 Euro geltend. Nachdem eine Lastschrift zurückgebucht worden war und auch eine Mahnung erfolglos blieb, wurde ein Inkassodienstleister eingeschaltet. Dieser holte vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Schuldner ein. Die hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 1,35 Euro verlangte der Gläubiger zusätzlich ersetzt. Während die Vorinstanzen die Hauptforderung zusprachen, wiesen sie die Klage hinsichtlich der Auskunftskosten ab.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Schufa-Auskunft bestehe nicht, so der BGH. Zwar können Aufwendungen eines Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderung grundsätzlich als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ersatzfähig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie aus der maßgeblichen Ex-ante-Perspektive eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sind. Genau daran fehlte es nach Auffassung des BGH im vorliegenden Fall.
Zur Begründung führt der Senat aus, dass eine Schufa-Auskunft keine Informationen enthalte, die für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung erforderlich seien. Das gerichtliche Erkenntnisverfahren diene zunächst der Titulierung des Anspruchs und setze keine Prüfung der aktuellen Bonität des Schuldners voraus. Auch für die Entscheidung, ob Klage erhoben wird, ist eine solche Auskunft grundsätzlich nicht erforderlich.
Zudem komme hinzu, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche erst nach 30 Jahren verjährten. Die aktuelle wirtschaftliche Situation des Schuldners erlaube daher nur begrenzte Rückschlüsse auf die langfristigen Erfolgsaussichten einer Zwangsvollstreckung. Vor diesem Hintergrund sei es nach Auffassung des BGH nicht gerechtfertigt, die Einholung einer Bonitätsauskunft bereits vor Klageerhebung als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen.
Der BGH schließt allerdings nicht aus, dass in besonderen Ausnahmefällen eine andere Bewertung in Betracht kommen kann. Voraussetzung wäre, dass konkrete besondere Umstände vorliegen, die die Einholung der Auskunft ausnahmsweise als erforderlich erscheinen lassen. Solche Umstände waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Hinweis: Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Gläubiger, Inkassodienstleister und Schuldner. Sie stellt klar, dass die Kosten für Schufa-Abfragen in der Regel nicht auf den Schuldner abgewälzt werden können. Damit werden Grenzen für zusätzliche Nebenforderungen im Forderungseinzug gesetzt. Gleichzeitig stärkt sie die Position von Verbrauchern und schafft mehr Rechtssicherheit bei der Frage, welche Kosten im Verzugsfall tatsächlich erstattungsfähig sind.
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Stephanie Bschorr
Partner, Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht