BGH präzisiert Schwellenwert für die Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat

Mit Beschlüssen vom 23.06.2026 (Az. II ZB 11/25 und II ZB 12/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wichtige Frage zur Unternehmensmitbestimmung geklärt: Für die Ermittlung des Schwellenwerts nach dem Drittelbeteiligungsgesetz werden Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen eines Gemeinschaftsbetriebs grundsätzlich nicht zusammengerechnet.

Das Drittelbeteiligungsgesetz gewährt Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten. Ob dieser Schwellenwert erreicht wird, ist für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats von erheblicher Bedeutung. 

Streit um die Berechnung des Schwellenwerts

Dem Verfahren lag die Konzernstruktur einer Unternehmensgruppe zugrunde, deren Obergesellschaft in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) organisiert war. Die Muttergesellschaft beschäftigte selbst weniger als 500 Arbeitnehmer. Weitere Konzerngesellschaften verfügten jedoch jeweils über mehrere hundert Beschäftigte. Zwischen den Gesellschaften bestanden unter anderem Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Darüber hinaus wurden Teile der Belegschaft in einem gemeinschaftlichen Betrieb mehrerer Konzernunternehmen eingesetzt.

Mehrere Betriebsräte vertraten die Auffassung, dass die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften bei der Berechnung des Schwellenwerts zusammenzurechnen seien. Da der gemeinschaftliche Betrieb insgesamt deutlich mehr als 500 Arbeitnehmer umfasste, müsse der Aufsichtsrat der betroffenen Gesellschaften gemäß den Vorgaben des Drittelbeteiligungsgesetzes mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden. Nachdem das Landgericht Berlin II und das Kammergericht entsprechende Anträge zurückgewiesen hatten, befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Rechtsfrage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen und klargestellt, dass die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs für die Zwecke des Drittelbeteiligungsgesetzes grundsätzlich nicht wechselseitig zugerechnet werden. Entscheidend sei die Zahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft und nicht die Gesamtzahl der Beschäftigten eines gemeinschaftlich geführten Betriebs.

Das Gericht ist der Auffassung, dass sich dieses Ergebnis bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben würde. Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht sei die jeweilige Aktiengesellschaft als Unternehmensträger. Während das Betriebsverfassungsgesetz für Gemeinschaftsbetriebe ausdrücklich Sonderregelungen enthalte, fehle eine vergleichbare Vorschrift im Drittelbeteiligungsgesetz. Eine Berücksichtigung von Arbeitnehmern anderer Konzernunternehmen sei daher nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen möglich.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmensgruppen mit Gemeinschaftsbetrieben: Die bloße gemeinsame Führung eines Betriebs führt nicht zur Ermittlung des Schwellenwerts von 500 Beschäftigten. Bei der Prüfung der Drittelbeteiligung müssen Unternehmen daher grundsätzlich die Arbeitnehmerzahl der jeweiligen Gesellschaft zugrunde legen.

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