EU Inc.: DStV sieht Nachbesserungsbedarf

Eine neue europäische Gesellschaftsform soll Gründungen erleichtern und den Binnenmarkt stärken. Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverband e. V. (DStV) sind jedoch noch wichtige Fragen zu Rechtssicherheit, Transparenz und Missbrauchsrisiken zu klären.

Die Europäische Kommission plant mit der sogenannten „EU Inc.“ die Einführung einer neuen, europaweit einheitlichen Kapitalgesellschaft. EU Inc. ist die Kurzbezeichnung für die geplante europäische Gesellschaftsform „European Innovative Company“. Sie ist Teil des sog. „28th Regime“ der Europäischen Union und soll als optionale, europaweit einheitliche Rechtsform insbesondere für Start-ups und innovative Unternehmen zur Verfügung stehen. Das Ziel besteht darin, Unternehmensgründungen zu vereinfachen, bürokratische Hürden abzubauen und grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten innerhalb der EU zu fördern. 

Der DStV begrüßt diese Zielsetzung zwar grundsätzlich, sieht den vorgelegten Verordnungsentwurf aber auch kritisch. Insbesondere bei den Themen Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention, Steuervermeidung und Gläubigerschutz sieht der Verband erheblichen Nachbesserungsbedarf.

Digitale Gründung soll Unternehmen entlasten

Den Plänen der EU-Kommission zufolge sollen Gründer künftig zwischen nationalen Rechtsformen und einer neuen europäischen Kapitalgesellschaft wählen können. Die EU Inc. kann ohne Mindestkapital gegründet werden und setzt weitgehend auf digitale Verfahren. Ein zentrales Element ist das sogenannte „Once-only“-Prinzip: Unternehmensdaten sollen nur einmal erfasst und anschließend automatisiert an weitere Behörden weitergeleitet werden. Dadurch sollen der Verwaltungsaufwand und die Gründungsdauer deutlich reduziert werden.

Zweifel an ausreichenden Kontrollen

Der DStV begrüßt den Digitalisierungsansatz grundsätzlich, warnt jedoch vor den Folgen der vorgesehenen Registrierungsfrist von nur 48 Stunden. Eine sorgfältige Prüfung der eingereichten Daten sei innerhalb dieses Zeitraums kaum möglich. Dadurch könnten fehlende oder fehlerhafte Angaben ungeprüft in behördliche Register gelangen. Dies würde Risiken für die Rechtssicherheit, Compliance und die Qualität öffentlicher Datenbanken mit sich bringen. Der Verband plädiert statt einer starren Frist für flexiblere Regelungen.

Risiken für Geldwäscheprävention und Transparenz

Besonders kritisch bewertet der DStV die geplante Möglichkeit, Gesellschaftsanteile vollständig digital und ohne notarielle Mitwirkung zu übertragen. Dies könne nach Ansicht des Verbands die Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer erleichtern und die Entstehung komplexer Beteiligungsstrukturen begünstigen. Der DStV fordert daher wirksame Kontrollmechanismen während des gesamten Lebenszyklus einer EU Inc. sowie strengere Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz der Gesellschaft. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die neue Rechtsform für Briefkasten- oder Mantelgesellschaften genutzt werde.

Gläubigerschutz im Insolvenzfall

Auch die vorgesehenen Sonderregelungen für Insolvenzverfahren bei innovativen Start-ups stoßen auf Vorbehalte. Zwar sollen die Verfahren schneller und kostengünstiger werden, doch der DStV sieht Risiken für die Verfahrenssicherheit und den Schutz der Gläubiger. Insbesondere die Möglichkeit, auf einen Insolvenzverwalter zu verzichten, wird kritisch hinterfragt. Der Verband fordert deshalb eine unabhängige fachliche Aufsicht sowie eine sorgfältige Prüfung der Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Hinweis: Derzeit gibt es noch keinen verbindlichen Starttermin für die EU Inc. Die Europäische Kommission hat am 18.03.2026 ihren Verordnungsvorschlag vorgelegt und das Parlament sowie den Rat aufgefordert, das Gesetzgebungsverfahren möglichst bis Ende 2026 abzuschließen. Mit einem Inkrafttreten der neuen Rechtsform ist frühestens ab dem Jahr 2027 zu rechnen. 

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