Scheineinlage statt Kapital: Vorsicht bei Darlehenserlässen

Ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 11.09.2025 (5 K 51/24) befasst sich mit einem komplexen steuerlichen Gestaltungsmodell, bei dem Beteiligungen und Forderungsverzichte zwischen Gesellschaftern und einer gewerblich geprägten Personengesellschaft im Mittelpunkt standen. Die Richter stellen klar, dass steuerlich motivierte Transaktionen ohne echten wirtschaftlichen Hintergrund weder bei der Einlage noch beim Forderungsverzicht die gewünschte Wirkung entfalten.

Gestaltungen zur Steueroptimierung, die wirtschaftlich nicht nachvollziehbar sind oder lediglich den Anschein von Kapitalzuflüssen erwecken, stehen auf wackligem Fundament. Weder Schein-Darlehenserlasse noch verdeckte Einlagen, die kurzfristig wieder zurückfließen, überzeugen die Finanzverwaltung. Es drohen nicht nur für die Gesellschaft, sondern auch deren Gesellschafter steuerliche Konsequenzen.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, eine gewerblich geprägte Personengesellschaft mit immobilienwirtschaftlichem Hintergrund, überträgt eine Beteiligung an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft (A1) auf eine andere Personengesellschaft (N KG). Vor der Einlage waren umfangreiche Transaktionen zwischen A1 und einer deutschen GmbH (A2 GmbH) erfolgt. Ein Darlehen wurde gewährt, in ein kurzfristiges Investment gesteckt, anschließend erlassen und daraufhin kurzfristig ein Gewinn ausgeschüttet. Durch diese Abläufe erhöhte sich handels- und steuerbilanziell der Buchwert der Beteiligung erheblich, was bei anschließendem Einbringungsvorgang hohe Teilwertabschreibungen bei den Mitunternehmern der Klägerin ermöglichte.

Keine Betriebsvermögensqualität bei Einlage ohne wirtschaftlichen Nutzen

Bringt ein Gesellschafter eine Beteiligung in eine Personengesellschaft ein, die keinen erkennbaren wirtschaftlichen Nutzen für die Gesellschaft hat, sondern allein steuerliche Vorteile für die Gesellschafter erzielen soll, zählt diese Einlage nicht zum notwendigen Betriebsvermögen der Gesellschaft, entschied das Finanzgericht. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt. Maßgeblich ist, ob ein betrieblicher Zweck verfolgt wird; reine Steuervorteile reichen nicht aus.

Forderungsverzicht als Scheingeschäft

Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft kann als Scheingeschäft nach § 41 Abs. 2 S. 1 AO gewertet werden, wenn in Wahrheit kein echter Forderungsverzicht, sondern lediglich der äußere Anschein einer verdeckten Einlage erzeugt werden soll. Hinweise auf ein Scheingeschäft liegen etwa dann vor, wenn der Gesellschafter den vermeintlich eingebrachten Betrag seinerseits nur als Darlehen erhalten hat, zur Rückzahlung verpflichtet ist und dieser Betrag in Kürze wieder aus der Gesellschaft abfließt.

Selbst wenn der Forderungsverzicht zivilrechtlich wirksam ist, kann ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einlage kurzfristig zurückgewährt wird, um steuerfrei eine fiktive Gewinnausschüttung nach § 27 Abs. 8 S. 9 KStG zu erreichen. Wird in der Folge die Beteiligung zu einem über dem Teilwert liegenden Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht, ist es zulässig, die steuerlichen Folgen des Gestaltungsmissbrauchs auch den Gesellschaftern dieser Personengesellschaft als Dritten zuzurechnen.

Keine Teilwertabschreibung bei stillen Lasten

Schließlich stellte das Finanzgericht klar, dass § 6 Abs. 5 S. 3 EStG auch auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten entsprechend anzuwenden ist. Aufgrund der zwingenden Buchwertfortführung und der Sperrfristregelung in § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist im Jahr der Einbringung eine Teilwertabschreibung ausgeschlossen, wenn die stillen Lasten nicht durch eine Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden.

Hinweis: Prüfen Sie sorgfältig, ob Einlagen oder Darlehensverzichte Ihrer Personengesellschaft auch wirtschaftlich sinnvoll und nachvollziehbar sind. Bloße Steuersparmodelle bergen erhebliche Risiken. Vermeiden Sie Scheintransaktionen oder kurzfristige Rückflüsse von Einlagen, da diese schnell als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden können. Achten Sie zudem bei der Einbringung von Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten auf die richtige buchhalterische Behandlung. Eine Teilwertabschreibung ist im Jahr der Einbringung meist ausgeschlossen. Gerne beraten wir Sie, um unangenehme Folgen zu vermeiden.

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