Steuerrecht 2026: Was sich ändern soll

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Ziel ist vor allem die Umsetzung von EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung, die Reaktion auf BFH-Urteile, mehr Digitalisierung sowie die Korrektur bestehender Regelungslücken.

Das Jahressteuergesetz 2026 soll zahlreiche steuerliche Detailfragen neu regeln, insbesondere bei Immobilien, Umsatzsteuer-Organschaften, Digitalisierung der Finanzverwaltung und steuerlichen Verfahrensabläufen.

Mehr Rechtssicherheit bei Immobilien

Besonders praxisrelevant ist die geplante gesetzliche Regelung zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken. Künftig soll grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude maßgeblich sein, allerdings nur, wenn sie die realen Wertverhältnisse nicht deutlich verfehlt. Andernfalls soll nach der Immobilienwertermittlungsverordnung aufgeteilt werden. Eine BMF-Arbeitshilfe soll die Anwendung erleichtern. Damit greift der Gesetzgeber ein seit Jahren streitanfälliges Thema auf.

Umsatzsteuer-Organschaft wird neu geordnet

Ein Schwerpunkt liegt zudem im Umsatzsteuerrecht. Die Organschaft soll in einem neuen § 2c UStG geregelt und künftig an ein Antragsmodell geknüpft werden. Damit würde der automatische Eintritt entfallen. Vorgesehen sind außerdem präzisere Eingliederungsvoraussetzungen, Anzeigepflichten, Rückabwicklungsregeln sowie Haftungs- und Zinsvorschriften. Die Reform soll ab 2029 greifen; erste Erklärungen könnten bereits ab Juli 2028 möglich sein.

Digitalisierung erreicht die Finanzverwaltung

Auch die Abgabenordnung wird angepasst. Der Zinssatz für die Vollverzinsung soll ab 2027 auf 0,3 Prozent pro Monat steigen. Zudem soll die Nutzung personenbezogener Daten für KI-Systeme der Finanzverwaltung ausdrücklich geregelt werden. Mit der elektronischen Pfändung sollen Verfahren gegenüber Kreditinstituten digitalisiert werden.

Fazit

Das Jahressteuergesetz 2026 bringt keine große Steuerreform, aber zahlreiche relevante Detailänderungen. Besonders Unternehmen, Immobilieninvestoren und Steuerabteilungen sollten den Entwurf aufmerksam verfolgen.

Hinweis: Prüfen Sie frühzeitig, ob geplante Immobilienkäufe, bestehende Umsatzsteuer-Organschaften oder interne Steuerprozesse von den neuen Regelungen betroffen sein könnten. Besonders bei Kaufverträgen über bebaute Grundstücke sollte die Aufteilung des Kaufpreises künftig sorgfältig begründet und dokumentiert werden. Unternehmen mit Organschaften sollten sich rechtzeitig auf das geplante Antragsmodell vorbereiten. Gerne beraten wir Sie! 

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