BFH: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % im Bewertungsrecht
Der Zinssatz von 5,5 % gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 BewG ist Teil eines typisierten Bewertungsmodells für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen, wie beispielsweise Renten, Nießbrauch oder Wohnrechte. Ausgehend vom Jahreswert dient er dazu, einen Kapitalwert zu ermitteln, der für steuerliche Zwecke – insbesondere in der Erbschaft- und Schenkungsteuer – maßgeblich ist.
Der Gesetzgeber verzichtet auf eine an den Marktzinssatz angepasste Bewertung und nutzt stattdessen einen pauschalen Zinssatz in Verbindung mit statistischen Lebenserwartungen. Ziel ist eine einheitliche Bewertungssystematik. Abweichungen aufgrund individueller Vertragsgestaltungen oder aktueller Marktzinsen bleiben unbeachtlich, da sonst erhebliche Bewertungsunsicherheiten entstehen würden.
Darum ging es
Im Jahr 2019 übertrug ein Onkel seiner Nichte im Wege der Schenkung ein Grundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich die Erwerberin, dem Schenker lebenslang eine monatliche Geldrente von 1.000 Euro zu zahlen. Für die Bewertung dieser Rentenverpflichtung im Rahmen der Schenkungsteuer setzte das Finanzamt den Kapitalwert gem. § 14 BewG an. Dabei verwendete es den gesetzlich vorgegebenen Zinssatz von 5,5 % sowie die entsprechenden Vervielfältiger aus den Sterbetafeln.
Die Klägerin wandte sich dagegen mit dem Argument, der gesetzliche Zinssatz sei angesichts des damaligen Niedrigzinsumfelds realitätsfern und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Stattdessen müsse der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 0,5 % zugrunde gelegt werden. Einspruch und Klage blieben erfolgslos.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und bejahte die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % nach § 14 Abs. 1 S. 3 BewG.
Der BFH stellt zentral darauf ab, dass die Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen typisierend erfolgt. Aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen dürfe der Gesetzgeber mit pauschalen Zinssätzen arbeiten, solange diese nicht offensichtlich realitätsfern sind.
Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung nach § 233a AO (6 % p. a.) lehnte der BFH ausdrücklich ab. Die dort beanstandete Verzinsung betreffe einen anderen Regelungsbereich (Steuernachforderungen), während § 14 BewG auf langfristige Bewertungsentscheidungen ziele und daher anderen Maßstäben unterliege. Der Zinssatz von 5,5 % sei insbesondere deshalb nicht verfassungswidrig, weil die Bewertung auf sehr langen Zeiträumen beruhe und kurzfristige Niedrigzinsphasen nicht zwingend maßgeblich seien. Eine evidente Realitätsferne konnte der BFH daher nicht feststellen.
Hinweis: Die Entscheidung bestätigt die weiterhin strikte Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % bei der Bewertung lebenslanger Nutzungen und Leistungen. Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies, dass abweichende – insbesondere niedrigere – vertragliche Zinssätze steuerlich unbeachtlich bleiben und keinen Einfluss auf den Kapitalwert haben.
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.