Pensionsrückstellungen: Wann droht die verdeckte Gewinnausschüttung?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.11.2025 (I R 50/22) die steuerliche Anerkennung von arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusagen für angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einigen Punkten erleichtert, aber zugleich auch die Grenzen herausgearbeitet. Wird die einem solchen Geschäftsführer zugesagte Pension ausschließlich durch Umwandlung des für die Geschäftsführertätigkeit vereinbarten Entgelts finanziert, soll die Zusage auch dann fremdüblich und damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist.
Zusage muss insolvenzgesichert ausgestaltet sein
Voraussetzung für diese Erleichterungen ist aber stets, dass für den Arbeitgeber, also für die Gesellschaft, kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche des Geschäftsführers mitfinanzieren zu müssen (z.B. aufgrund der Gewährung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt).
Darum ging es im Streitfall
Im Streitfall hatte die Klägerin (eine Unternehmergesellschaft als Sonderform der GmbH), ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, einem Arzt, eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2012 bis 2017 hierfür den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe „erdienen“ können, und behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die dagegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.
Neue Leitlinien des BFH
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Eine vGA sei zwar grundsätzlich für solche Versorgungszusagen auszuschließen, die durch Umwandlung eines Teils des (angemessenen) Gehalts ausschließlich vom Arbeitnehmer finanziert werden und das Unternehmen nicht mit Risiko- und Kostensteigerungen belasten. Unter diesen Voraussetzungen komme es auch nicht auf die Einhaltung einer Probezeit, den Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft oder die altersabhängige Erdienbarkeit der Pension an (zu Letzterem schon BFH-Urteil vom 07.03.2018 – I R 89/15).
Allerdings reichten die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts im Streitfall unter mehreren Gesichtspunkten nicht für eine abschließende Beurteilung durch den BFH aus. Unter anderem sei die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte, auf Entgeltumwandlung beruhende Direktzusage regelmäßig nicht ernstlich vereinbart und damit steuerlich nicht anzuerkennen, wenn der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen nicht insolvenzgesichert ist. Da die Pensionszusage in zeitlicher Nähe zur erstmaligen Gehaltsgewährung vereinbart wurde, muss das Finanzgericht prüfen, ob es sich tatsächlich um eine ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte Zusage handelt oder ob es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung einer angemessenen Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers um eine vom Arbeitgeber (mit)finanzierte Zusage handelt.
Hinweis: Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage planen oder bereits vereinbart haben, sollten Sie prüfen lassen, ob die Finanzierung tatsächlich ausschließlich über eine angemessene Gehaltsumwandlung erfolgt. Achten Sie besonders darauf, dass keine versteckte Mitfinanzierung durch die GmbH vorliegt, etwa durch Garantiezinsen oberhalb des Marktniveaus oder eine unangemessene Gesamtausstattung. Unverzichtbar ist zudem eine wirksame Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche. Eine Überprüfung bestehender Zusagen kann helfen, das Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen und späterer Steuernachforderungen zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie!
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