Arbeitszimmer: Ohne Aufzeichnung kein Abzug
Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 6/24) die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Diese Anforderungen sind einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Darum ging es im Streitfall
Der selbstständige Kläger bewohnte ein Eigenheim mit Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Seine Tätigkeit übte er in einem dort eingerichteten Arbeitszimmer aus; zusätzlich nutzte er eine Bibliothek im Erdgeschoss. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem AfA auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend.
Das Finanzamt kürzte die AfA und die weiteren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer, berücksichtigte nach Einspruch jedoch einen höheren Abzug. Mit seiner Klage verlangte der Kläger weiterhin den vollständigen Betriebsausgabenabzug. Das Finanzgericht wies die Klage ab: Die Aufwendungen seien bereits dem Grunde nach nicht abzugsfähig, weil der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe.
BFH fordert klare Aufzeichnungen
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben sei gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil der Kläger die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 S. 1 EStG verletzt habe. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben zeitnah aufzuzeichnen; eine bloße Belegsammlung genüge nicht.
Im Streitfall fehlte es an einer solchen Aufzeichnung. Der Kläger hatte die Belege lediglich gesammelt und erst bei Erstellung der Steuererklärung eine Gesamtkostenaufstellung gefertigt. Auch die Angabe der Arbeitszimmerkosten im Formular der Einnahme-Überschussrechnung reichte nicht aus, da dort keine Einzelaufzeichnung, sondern nur die Erfassung der Aufwendungen in einer Summe vorgesehen war.
Hinweis: Erfassen Sie alle Kosten rund um Ihr häusliches Arbeitszimmer laufend und getrennt von Ihren übrigen Betriebsausgaben. Nutzen Sie dafür zum Beispiel eine eigene Spalte in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine separate digitale Liste. Bewahren Sie die Belege zusätzlich auf, verlassen Sie sich aber nicht allein auf eine Belegsammlung. So vermeiden Sie, dass das Finanzamt den Abzug wegen formaler Fehler versagt. Gerne beraten wir Sie!
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