Grundstück statt Zugewinn: Steuerfalle bei Ehegatten

Wer im Zuge einer Trennung Grundstücke vom Ehepartner erhält, sollte die steuerlichen Folgen genau prüfen. Denn auch wenn es später gar nicht zur Scheidung kommt, kann eine solche Übertragung als entgeltliche Anschaffung gelten – mit erheblichen Folgen bei einem späteren Verkauf.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 16.03.2026 (9 K 170/24) entschieden, dass eine Anschaffung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin lebte seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt, hatte die Scheidung beantragt und zugleich einen vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangt. In einem gerichtlichen Teilvergleich verpflichtete sich der Ehemann, zwei größere Grundstücke auf sie zu übertragen. Später wurde das Scheidungsverfahren aber nicht mehr weiterbetrieben. Die Ehegatten lebten fast 15 Jahre getrennt, bis der Ehemann starb. Einen Zugewinnausgleich machte die Klägerin danach nicht geltend.

Die Klägerin teilte die Grundstücke auf und verkaufte Teilflächen innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist mit erheblichen Wertsteigerungen. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärte sie nicht, weil sie von einer unentgeltlichen Übertragung ausging. Das Finanzamt sah dies anders und setzte höhere Einkommensteuer fest.

Urteil: Anrechnung genügt

Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt eine Anschaffung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auch dann vor, wenn die Grundstücke auf eine künftige Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Es sei nicht erforderlich, dass der Zugewinnausgleich bereits tituliert oder tatsächlich durchgeführt worden sei.

Wegen der besonderen Umstände ließ das Gericht die Revision zu. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 4/26 anhängig.

Hinweis: Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Zugewinnausgleich sollten immer vorab steuerlich geprüft werden. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Übertragung wirklich unentgeltlich erfolgt oder wirtschaftlich eine Gegenleistung für einen Zugewinnausgleichsanspruch darstellt. Wer ein solches Grundstück später verkaufen möchte, sollte die Zehnjahresfrist des § 23 EStG genau im Blick behalten. Eine klare vertragliche Gestaltung und eine entsprechende Dokumentation kann spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt vermeiden. Gerne beraten wir Sie! 

Einkommensteuer

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.