Neues DBA, neue Steuerfalle? BFH bejaht passive Entstrickung
Mit den Urteilen vom 19.11.2025 (Az. I R 41/22, I R 6/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine sogenannte steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen – ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ihr Besteuerungsrecht verlieren würde – grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann („passive“ Entstrickung).
Worum geht es bei einer Entstrickung?
Seit 2006 gibt es steuerliche Regeln, nach denen Deutschland stille Reserven schon vor einer tatsächlichen Veräußerung besteuern darf. Voraussetzung ist, dass Deutschland andernfalls sein Besteuerungsrecht verlieren würde. Umstritten war lange, ob das auch dann gilt, wenn nicht der Steuerpflichtige handelt, sondern sich allein die Rechtslage ändert.
Diese sogenannte passive Entstrickung hat der BFH nun grundsätzlich anerkannt. Entscheidend ist nicht, ob der Steuerpflichtige selbst tätig wird, sondern ob Deutschland infolge einer Rechtsänderung sein Besteuerungsrecht verliert oder beschränkt wird.
Der Fall Spanien
Im Verfahren I R 41/22 ging es um eine deutsche GmbH mit Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft mit Immobilienbesitz. Durch das neue DBA mit Spanien zum 01.01.2012 musste Deutschland in bestimmten Fällen spanische Quellensteuer auf die eigene Steuer anrechnen. Das Finanzamt sah darin eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts und besteuerte einen fiktiven Veräußerungsgewinn im Jahr 2012.
Der BFH hielt eine passive Entstrickung zwar grundsätzlich für möglich, gab dem Finanzamt im Ergebnis aber nicht recht. Die Besteuerung war dem falschen Veranlagungszeitraum zugeordnet. Nach dem Urteil tritt die Entstrickung in der letzten juristischen Sekunde vor Wirksamwerden der Rechtsänderung ein, hier also noch 2011.
Der Fall Australien
Im Verfahren I R 6/23 ging es um australischen Immobilienbesitz einer deutschen Kapitalgesellschaft. Das Finanzamt nahm eine Entstrickung wegen eines neuen DBA mit Australien zum 01.01.2017 an. Der BFH bestätigte jedoch die Vorinstanz, weil schon nach dem alten Abkommen kein deutsches Besteuerungsrecht bestanden hatte. An einer belastenden Rechtsänderung fehlte es daher.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidungen zeigen, dass Änderungen von DBA oder anderen Gesetzen zu einer vorzeitigen Besteuerung stiller Reserven führen können. Zugleich betont der BFH, dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Zu prüfen ist stets, ob die Rechtsänderung das deutsche Besteuerungsrecht tatsächlich beschränkt oder ausschließt und wann genau diese Folge eintritt.
Hinweis: Steuerpflichtige mit ausländischen Beteiligungen, Betriebsstätten oder Immobilien sollten Änderungen von Doppelbesteuerungsabkommen und vergleichbaren Vorschriften frühzeitig beobachten. Gerade bei internationalen Strukturen kann eine reine Rechtsänderung bereits eine vorzeitige Besteuerung stiller Reserven auslösen. Wichtig ist daher eine rechtzeitige steuerliche Prüfung, bevor neue Abkommen in Kraft treten. So können Risiken erkannt, Zeitpunkte richtig eingeordnet und gegebenenfalls Gestaltungen noch rechtzeitig angepasst werden. Gerne unterstützen wir Sie!
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