EuGH: Keine umsatzsteuerbare Leistung bei Verrechnungspreisanpassungen zur Margensicherung
Die umsatzsteuerliche Einordnung konzerninterner Verrechnungspreisanpassungen ist ein wichtiges Thema in der Rechtsprechung. Der EuGH hat in einem Verfahren Arcomet Towercranes festgelegt, dass bestimmte Zahlungen als Entgelt für eine steuerbare Leistung gelten, sofern sie mit einer konkreten Leistung verknüpft sind. Das vorliegende Verfahren betraf die Frage nach der Vergütung solcher Anpassungen.
Hintergrund des Falls
Im konkreten Fall bezog eine portugiesische Vertriebsgesellschaft Fahrzeuge von Herstellern, die zum Konzern gehörten, und veräußerte diese an unabhängige Händler. Reparaturen aufgrund von Mängeln, Garantiefällen oder Pannenhilfe wurden von den Händlern durchgeführt und der Vertriebsgesellschaft in Rechnung gestellt. Diese meldete sämtliche im Zusammenhang mit dem Fahrzeugvertrieb anfallenden Kosten, einschließlich der Reparaturkosten, an die Hersteller. Auf Basis einer konzerninternen Vereinbarung wurden die Fahrzeugpreise am Jahresende mittels Gutschriften oder Belastungen so angepasst, dass die Gesellschaft ihre festgelegte Zielrendite erreichte.
Die portugiesische Finanzverwaltung behandelte diese Anpassungen jedoch als Entgelt für erbrachte
Reparaturleistungen und unterwarf sie der Mehrwertsteuer.
Entscheidung des EuGH (Rs. C‑603/24, Stellantis Portugal)
Der EuGH entschied, dass solche Anpassungen keine Gegenleistung für eine steuerbare Dienstleistung darstellen, sofern kein Rechtsverhältnis besteht, das auf eine entgeltliche Leistung gerichtet ist.
Nach Ansicht des Gerichts diente die Vereinbarung ausschließlich der Festlegung konzerninterner Preise zur Sicherung der wirtschaftlichen Zielmarge. Eine Verpflichtung der Vertriebsgesellschaft, gegenüber dem Hersteller eigenständige Reparaturleistungen gegen Entgelt zu erbringen, lag hingegen nicht vor.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den durchgeführten Reparaturen und den Preisanpassungen wurde ebenfalls verneint. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Reparaturkosten lediglich ein Faktor innerhalb der Berechnung waren und eine vollständige Kostenerstattung nicht garantiert war. Zudem konnten die Anpassungen je nach wirtschaftlicher Entwicklung sowohl zu Gutschriften als auch zu Belastungen führen.
Auch Anhaltspunkte für ein Handeln der Vertriebsgesellschaft im Rahmen einer Einkaufskommission im eigenen Namen für Rechnung der Hersteller sah der EuGH nicht.
Gleichzeitig bestätigte das Gericht die Einschätzung der Generalanwältin, wonach solche nachträglichen Anpassungen grundsätzlich als Korrektur des ursprünglichen Entgelts im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 90) beziehungsweise § 17 UStG zu behandeln seien.
Abgrenzung zu anderen Entscheidungen
Diese Entscheidung ist von Fällen zu unterscheiden, in denen Zahlungen eindeutig einer konkreten Leistung zugeordnet werden können. So hat der EuGH in der Rechtssache Arcomet Towercranes beispielsweise Ausgleichszahlungen als Entgelt für klar definierte Dienstleistungen (wie IT- oder Managementleistungen) qualifiziert.
Zudem ist zu beachten, dass konzerninterne Leistungen nicht pauschal als eine einheitliche Leistung betrachtet werden dürfen. Es können vielmehr mehrere eigenständige umsatzsteuerliche Leistungen vorliegen, was unter anderem Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung und den Vorsteuerabzug haben kann.
Hinweis: Unternehmen sollten prüfen, ob Verrechnungspreisanpassungen rein als nachträgliche Preiskorrektur im Zusammenhang mit Warenlieferungen anzusehen sind oder ob sie eine eigenständige Leistung vergüten. Eine klare vertragliche Ausgestaltung sowie eine präzise und transaktionsbezogene Dokumentation sind hierbei entscheidend. Gerne beraten wir Sie!
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