Grundsteuer-Modell in Baden-Württemberg bestätigt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren am 20.05.2026 (R 26/24 und II R 27/24) entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.
Streit um Grundstückswerte in Karlsruhe und Stuttgart
In Karlsruhe wollte eine Eigentümerin den vollen Bodenrichtwert nur für den bebaubaren Teil ihres Grundstücks ansetzen. Für den hinteren Gartenbereich verlangte sie einen niedrigeren Wert. Das Finanzamt bewertete jedoch die gesamte Fläche einheitlich mit dem Bodenrichtwert von 510 Euro je Quadratmeter.
In Stuttgart verlangten Eheleute wegen Verkehrslärms und einer schlechteren Wohnlage eine pauschale Herabsetzung ihres Grundsteuerwerts um 7 %.
Beide Klagen blieben erfolglos.
Typisierung im Massenverfahren erlaubt
Der BFH entschied, dass die Finanzämter den Grundsteuerwert nach § 38 LGrStG BW grundsätzlich durch Multiplikation von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ermitteln dürfen. Einzelne Merkmale wie Lärm, Gartenland oder konkrete Bebauung müssen dabei nicht berücksichtigt werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken sah der BFH nicht. Baden-Württemberg durfte aufgrund der Öffnungsklausel im Grundgesetz ein eigenes Bodenwertmodell schaffen. Der Gesetzgeber habe bei der Grundsteuer als Massenverfahren einen weiten Spielraum für Pauschalierungen.
Gebäude müssen nicht bewertet werden
Dass Gebäude bei der Berechnung außen vor bleiben, verstößt nach Ansicht des BFH nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Grundsteuer knüpft zulässig an den Grund und Boden an. Lagequalität und kommunale Infrastruktur spiegeln sich typischerweise im Bodenwert wider. Für Wohnnutzung sieht das Landesrecht zudem eine Entlastung vor: Die Steuermesszahl wird um 30 % ermäßigt, wenn das Grundstück überwiegend Wohnzwecken dient.
Eigentümer können einen niedrigeren Wert nur geltend machen, wenn der pauschale Grundsteuerwert den tatsächlichen Wert um mehr als 30 % übersteigt. Dafür ist ein qualifiziertes Gutachten erforderlich. Damit bleibt es in Baden-Württemberg im Grundsatz bei der Formel: Grundstücksfläche mal Bodenrichtwert.
Weitere Landesgrundsteuermodelle
Am BFH sind derzeit Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.[
Hinweis: Prüfen Sie Ihren Grundsteuerwertbescheid sorgfältig, insbesondere Grundstücksfläche, Bodenrichtwert und die richtige Zuordnung zur Bodenrichtwertzone. Individuelle Nachteile Ihres Grundstücks führen nicht automatisch zu einer niedrigeren Bewertung. Eine Korrektur kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein qualifiziertes Gutachten zeigt, dass der tatsächliche Wert um mehr als 30 % unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegt. Vor Beauftragung eines Gutachtens sollte jedoch abgewogen werden, ob die mögliche Steuerersparnis die Kosten rechtfertigt. Gerne beraten wir Sie!
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