Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
Gemäß § 1 Abs. 1a S. 1 UStG unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall tritt der Erwerber an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a S. 3 UStG). Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a S. 2 UStG).
Ausgangspunkt der Entscheidung
Die Klägerin betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte. Im November 2016 veräußerte sie Teile ihres Unternehmensvermögens an A und B. Gegenstand der Übertragung waren insbesondere Grundstücke mit darauf befindlichen Gebäuden (Gaststätte, Laden, Wohngebäude), Betonbecken sowie bewegliche Einrichtungen. Zudem trat sie ihre Rechte und Ansprüche aus einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Fischzuchtanlage, aus Vereinbarungen mit Grundstücksnachbarn sowie aus Grunddienstbarkeiten zur Wasserentnahme an A und B ab. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit darüber, dass die Klägerin weiterhin mit Fisch beliefert werden sollte. Entsprechende Lieferungen erfolgten auch nach dem Besitzübergang zum 01.01.2017.
Im Mai 2017 verpachteten A und B die gesamte Fischzuchtanlage einschließlich der Gebäude, der Fischzuchtbecken und der wasserrechtlichen Erlaubnis an eine GmbH, die im Januar 2017 gegründet worden war. An dieser GmbH waren A und B neben weiteren Personen als Gesellschafter beteiligt.
Das Finanzamt qualifizierte die Übertragung als steuerbare Lieferung. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liege nicht vor, da die Erwerber das Unternehmen nicht selbst fortgeführt hätten. Dementsprechend behandelte es die Grundstückslieferungen als steuerfrei, während die Lieferungen der beweglichen Einrichtungen und der Teichanlagen der Umsatzsteuer unterworfen wurden.
Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Finanzgericht München ging davon aus, dass eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen an A und B vorliegt.
Einordnung durch den BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Zwar habe das Finanzgericht zutreffend erkannt, dass bei mehrfachen Übertragungen die Fortführungsabsicht beim Letzterwerber vorliegen müsse. Es habe jedoch zu Unrecht angenommen, dass bei einer Verpachtung des übertragenen Vermögens auf die Fortführungsabsicht des Pächters abgestellt werden könne.
Das Finanzgericht habe die Fortführungsabsicht fehlerhaft damit begründet, dass die GmbH als Dritte das Unternehmen der Klägerin mit den ihr überlassenen Gegenständen fortführen wollte. Für die Anwendung von Art. 19 und 29 MwStSystRL, auf denen § 1 Abs. 1a S. 1 UStG beruht, sei jedoch stets eine Fortführung durch den Übertragungsempfänger selbst erforderlich. Dieser müsse aufgrund der Übertragung über einen wesentlichen Teil der zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit notwendigen Wirtschaftsgüter verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2018 – C‑17/18 „Mailat“, Rn. 27 und 30).
Die Fortführungsabsicht müsse daher jedenfalls beim Begünstigten der Übertragung als Letzterwerber vorliegen. Die Absicht eines Dritten, der nicht Übertragungsempfänger ist, sei hierfür nicht ausreichend. Folglich erstreckt sich die Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1a S. 1 UStG nicht auf Umsätze im Verhältnis zu Dritten. Eine Fortführung der auf die übertragenen Gegenstände entfallenden Tätigkeiten der Klägerin – etwa Fischzucht, Fischverarbeitung, Betrieb eines Hofladens oder einer Gaststätte – allein durch deren Verpachtung an die GmbH scheidet daher aus.
Die Sache ist nicht spruchreif. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen konnte der BFH nicht beurteilen, ob die Klägerin die Gegenstände aus anderen Gründen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG übertragen hat.
Hinweis: Bei mehrstufigen Übertragungen oder Verpachtungsmodellen sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Fortführungsabsicht beim Letzterwerber selbst vorliegt. Andernfalls droht die Versagung der Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1a UStG. Gerne beraten wir Sie!
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