Kein Gewerbeertrag aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine GmbH
Streitgegenstand war die Frage, ob der Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG im Streitjahr 2012 der Gewerbesteuer unterliegt.
Darum ging es
Die Klägerin, eine GmbH, war im Bereich der Projektentwicklung von Immobilien tätig. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Projektgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu gründen. Diese schlossen jeweils aufschiebend bedingte Kaufverträge über Sozial- bzw. Pflegeimmobilien ab. Noch bevor die aufschiebenden Bedingungen eintraten, also bevor die Kaufverträge wirksam wurden und die Projektgesellschaften Eigentum an den Immobilien erlangten, veräußerte die Klägerin ihre Kommanditanteile an den jeweiligen Projektgesellschaften weiter.
Zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung verfügten die Projektgesellschaften weder über Grundbesitz noch über sonstige nennenswerte Wirtschaftsgüter. Sie hatten ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen und erzielten keine laufenden Einkünfte. Die Klägerin war jeweils zu 100% als Kommanditistin beteiligt, während die Komplementärstellung von Verwaltungsgesellschaften ohne Kapitalbeteiligung übernommen wurde.
In ihrer Gewerbesteuererklärung gab die Klägerin den Gewinn aus den Anteilsverkäufen nicht an. Das Finanzamt behandelte jedoch nach einer Außenprüfung die Gewinne aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile als gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag der GmbH. Es argumentierte, die mehrfache Gründung und Veräußerung solcher Projektgesellschaften stelle ein planmäßiges, gewerbliches Geschäftsmodell dar. Das Finanzgericht Bremen gab der hiergegen gerichteten Klage statt; das Finanzamt legte Revision beim BFH ein.
Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.
Der BFH stellte klar, dass der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gelte auch dann, wenn der Mitunternehmeranteil an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG veräußert werde, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen habe.
Zur Begründung führte der BFH im Wesentlichen aus, dass der Veräußerungsgewinn kein laufender Gewerbeertrag im Sinne des § 7 GewStG sei. Maßgeblich sei, dass die Projektgesellschaft zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern sich lediglich in einer vorbereitenden Phase befunden habe. Da der Gewerbebetrieb der Mitunternehmerschaft noch nicht begonnen habe, könne der Veräußerungsgewinn auch bei der beteiligten GmbH nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden.
Der BFH betonte zudem, dass § 7 S. 2 GewStG – der bestimmte Veräußerungsgewinne dem Gewerbeertrag zurechnet – im Streitfall nicht einschlägig sei, da diese Vorschrift voraussetzt, dass der veräußerte Anteil einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb zuzuordnen ist. Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen des Gerichts nicht erfüllt.
Hinweis: Das Urteil schafft Klarheit für Projektentwickler und strukturierte Beteiligungsmodelle: Veräußert eine GmbH ihren Mitunternehmeranteil an einer noch nicht gewerblich tätigen Projekt-KG, unterliegt der daraus resultierende Gewinn in der Regel nicht der Gewerbesteuer. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist, ob die Mitunternehmerschaft im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung bereits einen originären Gewerbebetrieb aufgenommen hat. Für die Praxis bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei frühen Exit-Strukturen, insbesondere bei Projektgesellschaften in der Vorbereitungsphase. Voraussetzung bleibt jedoch eine saubere Dokumentation, die nachweist, dass lediglich vorbereitende Tätigkeiten vorlagen.
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