Jahresabschluss 2024: Mehr Zeit ohne Sanktionen
Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt.
Fristaufschub für Unternehmen
Die BStBK hatte sich schon vor einiger Zeit beim BMJV und dem Bundesamt für Justiz für eine „Fristverlängerung“ eingesetzt. Auch wenn der von der BStBK geforderte (längere) Zeitraum nun nicht realisiert wird, ist das ein Erfolg. Denn die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft Unternehmen mehr Luft und Planungssicherheit
Hinweis: Nutzen Sie den zeitlichen Spielraum sinnvoll, um die Offenlegung Ihres Jahresabschlusses 2024 sorgfältig und fristgerecht nachzuholen. Auch wenn vor März 2026 keine Ordnungsgelder drohen, sollte die verlängerte Frist nicht zur Nachlässigkeit führen. Unternehmen gewinnen wertvolle Zeit zur Vorbereitung und Absicherung der Veröffentlichung. Planen Sie dennoch rechtzeitig, denn eine weitere Fristverschiebung wird es voraussichtlich nicht geben. Natürlich unterstützen wir Sie gerne!
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Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater