IDW plädiert für Rechtssicherheit bei CSRD-Umsetzung
Aus Sicht des IDW besteht an mehreren Stellen Anpassungsbedarf, um Rechtsklarheit, Praxistauglichkeit und eine Vermeidung unnötiger Bürokratie sicherzustellen. Ohne Nachbesserungen drohen Rechtsunsicherheit, unnötige Bürokratie und erhebliche Mehrkosten für die Wirtschaft.
Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Wirtschaftsprüfer
Das IDW begrüßt die vorgesehene Regelung, nach der ausschließlich Wirtschaftsprüfer mit der verpflichtenden Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betraut werden sollen. Der Berufsstand verfügt über die erforderliche Ausbildung, erprobte Prüfungsmethoden sowie eine etablierte Qualitäts- und Aufsichtsstruktur. Zudem können durch die Kombination aus Abschluss- und Nachhaltigkeitsberichtsprüfung Synergieeffekte sowie Kosten- und Effizienzvorteile für Unternehmen erzielt werden.
Eine Öffnung für weitere Prüfergruppen lehnt das IDW hingegen ab. Dies würde insbesondere vor dem Hintergrund des stark reduzierten Anwenderkreises infolge der auf EU-Ebene beschlossenen Änderungen der CSRD (Omnibus-I-Richtlinie) zu zusätzlichem bürokratischen Aufwand und Kosten führen, ohne einen entsprechenden Mehrwert zu schaffen.
Kritik an der zeitlichen Anwendung der neuen Vorschriften
Kritisch äußert sich das IDW zur geplanten zeitlichen Anwendung der neuen Regelungen. Sollte das CSRD-Umsetzungsgesetz, wie im Änderungsantrag vorgesehen, bereits auf nach dem 31.12.2024 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein, würde dies laut IDW zu einer echten Rückwirkung führen. Neben verfassungsrechtlichen Bedenken weist das IDW auf erhebliche praktische Umsetzungsprobleme, zusätzliche Kosten für betroffene Unternehmen sowie mögliche Vertrauensverluste in die Verlässlichkeit der Berichterstattung hin.
Einheitliche Prüfungsvermerke ohne nationale Sonderregelungen
Hinsichtlich des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung spricht sich das IDW gegen nationale Sondervorgaben aus, die über die Anforderungen der CSRD hinausgehen. Das Ziel müsse darin bestehen, international vergleichbare Prüfungsvermerke sicherzustellen.
Klarstellungsbedarf bei Befreiungsregelungen
Das IDW fordert darüber hinaus Klarstellungen zur Nutzung des Mitgliedstaatenwahlrechts für Unternehmen, die künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen. Insbesondere sollte klar geregelt werden, ob diese Unternehmen dann auch von bestehenden Pflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung befreit sind.
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