IAASB startet Konsultation zum ISRE 2410 (Revised)
Stellungnahmen zu dem Standardentwurf können bis zum 03.09.2026 direkt über die Internetseite des IAASB eingereicht werden. Die Änderungen sollen die Abgrenzung zur Abschlussprüfung klarer machen. Zudem sind höhere Anforderungen in verschiedenen Bereichen geplant, z.B. Fortführung der Tätigkeit, betrügerische Handlungen, Nichteinhaltung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. Auch die Angaben in der Bescheinigung über die prüferische Durchsicht sollen erweitert werden.
Klarere Abgrenzung zur Abschlussprüfung
Ein wesentlicher Schwerpunkt der vorgeschlagenen Änderungen liegt in der klareren Abgrenzung der prüferischen Durchsicht gegenüber der Abschlussprüfung. Die Durchsicht soll deutlicher als eigenständiger Auftrag mit begrenzter Prüfungstiefe („limited assurance“) positioniert werden. In der Praxis bedeutet dies insbesondere eine stärkere Betonung von analytischen Verfahren und Befragungen sowie eine klarere Kommunikation des eingeschränkten Sicherheitsniveaus gegenüber Mandanten und Berichtsempfängern. Dies dient vor allem dazu, Fehlinterpretationen über Umfang und Aussagekraft der Durchsicht zu vermeiden, führt jedoch gleichzeitig zu erhöhten Anforderungen an die Dokumentation der vorgenommenen Abgrenzung.
Verschärfte Anforderungen an die Fortführung der Unternehmenstätigkeit
Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern). Hier sieht der Entwurf vor, dass sich Abschlussprüfer auch im Rahmen einer prüferischen Durchsicht intensiver mit entsprechenden Risiken auseinandersetzen müssen. Dies umfasst insbesondere vertiefte Nachfragen sowie zusätzliche Plausibilisierungen von Annahmen der Unternehmensleitung. Für die Praxis ist dies von besonderer Bedeutung, da sich der Prüfungsaufwand in vielen Fällen erhöhen kann und eine stärkere Sensibilisierung für mögliche bestandsgefährdende Risiken erforderlich wird.
Erweiterte Vorgaben zu Fraud und NOCLAR
Darüber hinaus werden die Anforderungen im Zusammenhang mit dolosen Handlungen (Fraud) sowie der Nichteinhaltung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften (NOCLAR) ausgeweitet und konkretisiert. Künftig wird erwartet, dass diese Themen auch im Rahmen einer Durchsicht stärker berücksichtigt werden. Dies führt zu einer erhöhten Sensibilität bei der Risikobeurteilung, klareren Erwartungen an das Vorgehen bei Auffälligkeiten sowie zu erweiterten Dokumentationspflichten. In der Folge steigen sowohl die Qualitätsanforderungen als auch potenzielle Haftungsrisiken.
Ausbau der Berichterstattung
Auch die Anforderungen an die Bescheinigung über die prüferische Durchsicht sollen deutlich erweitert werden. Vorgesehen sind zusätzliche Pflichtangaben sowie eine präzisere Beschreibung von Umfang und Grenzen der durchgeführten Arbeiten. Ziel ist es, die Transparenz gegenüber den Adressaten zu erhöhen und die Aussage der Bescheinigung klarer einzuordnen. Für die Praxis ergibt sich daraus insbesondere Anpassungsbedarf bei bestehenden Mustervorlagen und eine stärkere Standardisierung der Berichterstattung.
Höhere Formalisierung und Dokumentationsanforderungen
Übergreifend lässt sich feststellen, dass die prüferische Durchsicht durch die geplanten Änderungen stärker formalisiert und methodisch näher an die Abschlussprüfung herangeführt wird, ohne jedoch deren Prüfungsniveau zu erreichen. Dies zeigt sich insbesondere in einer strukturierteren Vorgehensweise und erhöhten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der durchgeführten Arbeiten. Für Wirtschaftsprüfer bedeutet dies vor allem Anpassungen in internen Prozessen, Qualitätssicherungssystemen und der Dokumentation.
Hinweis: Der Entwurf macht die prüferische Durchsicht „strenger“ und näher an der Abschlussprüfung orientiert – ohne deren Prüfungsniveau zu erreichen. Für die Praxis sind vor allem der zusätzliche Aufwand bei Going Concern, Fraud/NOCLAR sowie die erweiterten Berichtspflichten entscheidend.
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