IAS 21: Neue Regeln zur Währungsumrechnung
Die Änderungen an IAS 21 gehen auf eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee aus dem Jahr 2020 zurück. Die Anfrage zielte darauf ab, wie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in die hochinflationäre Darstellungswährung des Mutterunternehmens umzurechnen ist. Darüber hinaus wurde dieser Sachverhalt dem vergleichbaren Fall — der Umrechnung des Abschlusses eines Einzelunternehmens von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung — gleichgestellt.
So funktioniert die Umrechnung in hochinflationären Währungen
Die Änderungen in IAS 21 stellen nun klar, dass:
- wenn ein Unternehmen Beträge aus einer funktionalen Währung, die die Währung eines Nicht-Hochinflationslandes ist, in eine Darstellungswährung umrechnet, die die Währung eines Hochinflationslandes ist, diese Beträge – einschließlich der Vergleichsbeträge – unter Verwendung des Stichtagskurses des letzten Bilanzstichtags umzurechnen sind.
- wenn die Darstellungswährung des Unternehmens nicht mehr hochinflationär ist und die funktionale Währung weiterhin die Währung eines Nicht-Hochinflationslandes bleibt, das Unternehmen prospektiv die derzeit geltenden Vorschriften des IAS 21 für solche Fälle anzuwenden hat. Vergleichsbeträge werden dabei nicht angepasst.
Das Unternehmen hat außerdem anzugeben, wenn es diese Umrechnungsmethode auf den eigenen Abschluss oder auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs angewandt hat. Darüber hinaus sind für diese ausländischen Geschäftsbetriebe zusammengefasste Finanzinformationen zu veröffentlichen.
Ausnahmeregelung zur Umrechnungsmethode
Zudem hat das IASB eine Ausnahmeregelung von der oben genannten Umrechnungsmethode für Unternehmen eingeführt, die neben IAS 21 auch IAS 29 anwenden und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs gemäß den Änderungen umrechnen müssen.
Die Änderungen an IAS 21 treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Sie sind rückwirkend unter Berücksichtigung bestimmter Übergangsbestimmungen anzuwenden.
Hinweis: Wenn Ihr Unternehmen in Ländern mit hoher Inflation tätig ist oder in einer hochinflationären Währung berichtet, sollten Sie die neuen Vorgaben zu IAS 21 frühzeitig prüfen. Gerne überlegen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre bisherige Umrechnungsmethodik angepasst werden muss. Insbesondere bei Tochtergesellschaften mit abweichender funktionaler Währung sind zusätzliche Offenlegungspflichten zu beachten. Planen Sie die Umsetzung rechtzeitig ein, um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regelung sicherzustellen.
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