Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Der BFH hat den Gewinnbegriff des § 7g EStG konkretisiert: Für die Prüfung der 200.000-Euro-Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag ist der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG maßgeblich. Dieser umfasst auch außerbilanzielle Korrekturen.

Gemäß § 7g Abs. 1 S. 1 EStG können Steuerpflichtige für die zukünftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter abnutzbarer, beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Investitionsabzugsbeträge (IAB) bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Wirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt oder vermietet werden.

Damit ein IAB in Anspruch genommen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss der Gewinn nach den §§ 4 oder 5 EStG ermittelt werden. Außerdem darf der Gewinn im Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB ohne Berücksichtigung des IAB selbst sowie der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG 200.000 Euro nicht übersteigen.

Darum ging es

Die Kläger, ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar, betrieben ein Unternehmen im Bereich Garten- und Landschaftsbau und erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der von den Klägern eingereichten Gewinnermittlung für das Jahr 2020 berücksichtigte das Finanzamt den vom Kläger geltend gemachten IAB nicht. Nach Auffassung des Finanzamts überschritt der maßgebliche Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zu- und Abrechnungen, die Grenze von 200.000 Euro.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und stellte klar, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind.

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revisionen der Kläger mit Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) zurück. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines IAB im Streitjahr nicht vor, da der steuerliche Gewinn des Betriebs im Jahr 2020 die gesetzliche Gewinngrenze überschritt.

Der in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG definierte Gewinnbegriff entspreche dem steuerlichen Gewinn nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Dieser umfasse den nach den §§ 4 bis 7k EStG ermittelten Gewinn sowie außerbilanzielle Korrekturen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ausgenommen sind lediglich der Investitionsabzugsbetrag selbst sowie die Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG. Diese Auslegung entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 15.06.2022).

Für die Auslegung von Gesetzen sei der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergebe. Der Wortlaut der Regelung spreche für die Einbeziehung außerbilanzieller Korrekturen. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG definiert den Begriff „Gewinn“ nicht selbst. Dies erfolgt in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Danach sind die Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der „Gewinn“, der sich nach den §§ 4 bis 7k und 13a EStG ergebe.

Gemäß § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG muss der Gewinn nach den §§ 4 oder 5 EStG ermittelt werden. Es liegt daher nahe, den Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. Der Gewinn nach dieser Vorschrift umfasst jedoch alle Absätze des § 4 EStG und somit auch Abs. 5b.

Im Streitfall betrug der steuerliche Gewinn des Klägers unter Einbeziehung der nach § 4 Abs. 5b EStG hinzugerechneten Gewerbesteuer somit 215.543,39 Euro. Damit wurde die maßgebliche Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten, sodass ein Investitionsabzugsbetrag nicht zulässig war.

Hinweis: Bei der Prüfung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist auf den steuerlichen Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG abzustellen. Dieser umfasst auch außerbilanzielle Korrekturen, insbesondere die Hinzurechnung der Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b EStG. Steuerpflichtige sollten dies bei der Planung und Bildung von Investitionsabzugsbeträgen frühzeitig berücksichtigen, um ungewollte Grenzüberschreitungen zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie!

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