Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Gesellschaft grundsätzlich verlangen kann, dass ihr Firmenname im Handelsregister in der von ihr verwendeten Schreibweise, insbesondere in Versalien, eingetragen wird.

Die Weigerung des Registergerichts, die gewünschte Großschreibung zu übernehmen, wurde als ermessensfehlerhaft eingestuft. Das Amtsgericht wurde angewiesen, die Eintragung entsprechend zu korrigieren (Beschluss vom 31.10.2025 – 20 W 194/25).

Hintergrund des Falls

Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG nutzte ihren Firmennamen durchgängig in Versalien. Im Handelsregister wurde dieser jedoch nur mit einem Anfangsgroßbuchstaben und folgenden Kleinbuchstaben eingetragen. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Der vom Notar angeregte Berichtigungsantrag wurde vom Registergericht mit der Begründung abgelehnt, die Groß- und Kleinschreibung habe keine kennzeichnende Wirkung und das Gericht sei an eine bestimmte Schreibweise nicht gebunden.

Gegen diese Auffassung legte die Gesellschaft Beschwerde ein.

Fehlende pflichtgemäße Ermessensausübung

Zwar bestätigt das OLG, dass besondere grafische Gestaltungen oder Schreibweisen grundsätzlich keine firmenrechtliche Relevanz haben. Daher bestehe regelmäßig kein Anspruch auf Eintragung in einer bestimmten typografischen Form. Das Registergericht verfüge insoweit über einen Ermessensspielraum.

Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht jedoch wesentliche Umstände außer Acht gelassen, sodass seine Entscheidung nicht mehr als pflichtgemäß angesehen werden konnte. Bereits die unterschiedliche Schreibweise zwischen Kommanditgesellschaft und persönlich haftender Gesellschafterin hätte berücksichtigt werden müssen.

Entscheidend war für das OLG zudem, dass Handelsregisterdaten heute automatisch in zahlreiche Systeme übernommen werden – etwa in Banken- und KYC‑Plattformen sowie ERP‑Systeme. Einmal eingetragene Schreibweisen werden unverändert in Rechnungen, Zahlungsabgleichen oder Onboarding‑Prozessen fortgeschrieben. Dadurch sei es für Gesellschaften in der Praxis gerade nicht möglich, „beliebig“ eine andere Schreibweise zu verwenden, wie es das Registergericht angenommen hatte.

Insbesondere automatisierte Systeme böten häufig keine Option zur manuellen Anpassung der Schreibweise. Die von Registerdaten abweichende Firmenschreibweise im Geschäftsverkehr könne daher zu Inkonsistenzen und Problemen führen.

Zusätzlich verweist das Gericht auf die seit Oktober 2025 geltende Pflicht der Banken, bei Überweisungen den Namen des Zahlungsempfängers mit den Kontodaten abzugleichen. Weichen Name und IBAN voneinander ab, wird entweder eine Warnung ausgegeben oder die Überweisung gar nicht ausgeführt. Dies könne zu erheblichen Verzögerungen führen. Durch eine Schreibweise im Handelsregister, die der tatsächlichen Unternehmenspraxis entspricht, lassen sich solche Schwierigkeiten beim Identitätsnachweis vermeiden. Ein praktisches Bedürfnis für die Eintragung in der gewünschten Form liege daher klar vor.

Abschließend stellt das OLG fest, dass keine registerrechtlich relevanten Gründe ersichtlich seien, die gegen die Eintragung der Firmierung in Versalien sprechen. Das Registergericht wurde daher angewiesen, die Schreibweise entsprechend zu berichtigen. Eine weitere Anfechtung der Entscheidung ist nicht möglich.

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Stephanie Bschorr

Partner, Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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