Verjährung von Forderungen: Fristablauf zum Jahresende 2025
Die Verjährung ist ein zentrales Institut des deutschen Zivilrechts. Sie dient dem Rechtsfrieden, indem sie nach Ablauf bestimmter Fristen Rechtssicherheit für Schuldner und Gläubiger schafft. Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), auch wenn der Anspruch weiterhin besteht. Für Gläubiger bedeutet dies den endgültigen Verlust der gerichtlichen Durchsetzbarkeit ihrer Forderung – ein Umstand, der insbesondere zum Jahresende von großer praktischer Bedeutung ist.
Regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 BGB). Daraus folgt: Forderungen, die im Jahr 2022 entstanden sind und bei denen der Gläubiger im selben Jahr Kenntnis von Anspruch und Schuldner erlangt hat, verjähren mit Ablauf des 31.12.2025.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel erst, wenn der Anspruch entstanden ist. Sie beginnt nicht schon mit Vertragsschluss oder Lieferung, sofern diese Vorgänge noch keine Forderung im Rechtssinne begründen.
Typische verjährungsgefährdete Ansprüche
Zum Jahresende 2025 verjähren insbesondere Kaufpreisforderungen aus Lieferungen oder Leistungen im Jahr 2022 (§ 433 BGB), Werklohnforderungen (§ 631 BGB) sowie Honoraransprüche von Rechtsanwälten, Architekten oder Steuerberatern. Auch einmalige Abrechnungsansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen verjähren zum Jahresende 2025. Des Weiteren unterliegen deliktische Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB) regelmäßig der dreijährigen Verjährung, sofern der Gläubiger im Jahr 2022 Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hat.
Daneben existieren Sondervorschriften, die abweichende Fristen vorsehen, beispielsweise § 438 BGB für Sachmängel oder § 634a BGB für Werkmängel. Diese speziellen Verjährungsfristen haben Vorrang vor der allgemeinen Regelung des § 195 BGB.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
Gläubiger können den Eintritt der Verjährung verhindern, indem sie verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Nach § 204 Abs. 1 BGB tritt eine Hemmung insbesondere ein durch die Erhebung einer Klage, die Zustellung eines Mahnbescheids, die Einreichung eines Güteantrags oder die Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB). Während der Hemmung ruht die Frist; nach deren Ende läuft sie weiter (§ 209 BGB).
Ein Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, etwa durch Teilzahlung, Zinszahlung oder ein ausdrückliches Schuldanerkenntnis. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist von Neuem.
Praktische Empfehlungen
Zur Vermeidung von Forderungsausfällen sollten Unternehmen und Freiberufler ihre offenen Posten regelmäßig prüfen und insbesondere im vierten Quartal eines Jahres eine sogenannte Verjährungsliste erstellen. So lassen sich Forderungen identifizieren, die zum Jahresende zu verjähren drohen. Für gefährdete Ansprüche sollten rechtzeitig Maßnahmen eingeleitet werden – etwa die Beantragung eines Mahnbescheids oder die Klageerhebung.
Steuerliche Relevanz verjährter Forderungen
In der Regel gelten verjährte Forderungen handels- und steuerrechtlich als uneinbringlich. Sie können daher als Betriebsausgabe abgeschrieben werden, sofern ihre Uneinbringlichkeit objektiv feststeht, beispielsweise durch den Eintritt der Verjährung oder erfolglose Vollstreckungsversuche. Die Abschreibung der Forderung wirkt sich dann gewinnmindernd aus (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Hinweis: Für viele Forderungen aus dem Jahr 2022 endet mit dem 31.12.2025 die regelmäßige Verjährungsfrist. Um den Verlust seiner Ansprüche zu vermeiden, sollte man frühzeitig handeln und verjährungshemmende Maßnahmen einleiten. Nur durch rechtzeitiges Handeln bleibt die Durchsetzbarkeit gewahrt und die wirtschaftliche Substanz der Forderungen wird erhalten.
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