Freiwillige Pflegevorsorge nicht steuerlich begünstigt

Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung dürfen auch künftig nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden, selbst wenn sie nur das sozialhilfegleiche Niveau sichern sollen. Der Bundesfinanzhof sieht darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Nach der ab dem Jahr 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z.B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Dies hat der BFH mit Urteil vom 24.07.2025 (X R 10/20) klargestellt.

Darum ging es im Streitfall

Die Kläger hatten jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung unberücksichtigt. Hiergegen wandten sich die Kläger.

BFH bestätigt: Zusatzschutz in der Pflege ist nicht abziehbar

Der BFH hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen. Der Gesetzgeber habe die gesetzlichen Pflegeversicherungen bewusst und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise lediglich als Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ausgestaltet, bei welcher nicht durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Kosten in erster Linie durch Eigenanteile der pflegebedürftigen Personen aus ihren Einkommen oder ihrem Vermögen auszubringen seien. Dementsprechend bestehe für den Gesetzgeber keine verfassungsrechtliche Pflicht, auch die über das Teilleistungssystem hinausgehenden Leistungen steuerlich zu fördern und insoweit mitzufinanzieren. 

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordere lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen müsse, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansehe und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgingen. Dies sei bei einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht der Fall.

Hinweis: Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass freiwillige Pflegezusatzversicherungen steuerlich keine Entlastung bringen, auch wenn sie der Sicherung eines sozialhilfegleichen Pflegeniveaus dienen. Beiträge hierzu fallen nicht unter die voll abziehbaren Sonderausgaben, sondern können allenfalls im Rahmen des begrenzten Höchstbetrags für sonstige Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Gerne beraten wir Sie! 

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