Familienstiftungen: Werbungskosten bleiben begrenzt
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 27.06.2025 (5 K 9/25) dürfen Familienstiftungen bei Streubesitzdividenden lediglich den Sparer-Pauschbetrag als Werbungskosten abziehen. Ein vollständiger Abzug ist ausgeschlossen, daran bestehen auch verfassungsrechtlich keine Zweifel.
Hintergrund: Familienstiftung als Kapitalanlegerin
Im vorliegenden Fall investierte eine nicht steuerbefreite Familienstiftung ihr Vermögen überwiegend in Kapitalanlagen und erzielte daraus Einnahmen, u.a. aus Dividenden, Zinsen und Fonds. Diese Einkünfte stammten überwiegend aus sogenannten Streubesitzdividenden, also Beteiligungen unterhalb der 10-%-Grenze gemäß § 8b Abs. 4 KStG.
Die Stiftung machte im Streitzeitraum (2013 bis 2021) umfangreiche Werbungskosten geltend, etwa für Verwaltung, Räume, Personal und Beratungsleistungen, die nach ihrer Auffassung vollständig abzugsfähig seien. Das Finanzamt ließ diese jedoch nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG zu.
Finanzgericht: Kein voller Werbungskostenabzug
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab. Für Familienstiftungen, die nicht unter die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG fallen, gelten bei Kapitalerträgen die Regeln der Überschusseinkünfte. Daraus folge, dass Werbungskosten grundsätzlich nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrags berücksichtigt werden dürften.
Ein Rückgriff auf § 8b Abs. 5 KStG, der bei Körperschaften den Abzug von Betriebsausgaben bei steuerfreien Beteiligungserträgen beschränke, sei hier nicht möglich, da diese Norm ausdrücklich nur Betriebsausgaben betreffe, nicht aber Werbungskosten. Außerdem sei sie auf Streubesitzdividenden ohnehin nicht anwendbar (§ 8b Abs. 4 S. 7 KStG).
Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hielt das Finanzgericht die Begrenzung für zulässig. Weder liege eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, noch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Körperschaften oder Stiftungen mit höheren Beteiligungsquoten. Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei nicht verletzt.
Hinweis: Familienstiftungen sollten bei ihrer Anlagestrategie und der steuerlichen Planung berücksichtigen, dass Kosten im Zusammenhang mit Streubesitzdividenden steuerlich nur sehr eingeschränkt abziehbar sind. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, alternative Beteiligungsformen zu prüfen, etwa Beteiligungen über 10 %, die steuerlich günstiger behandelt werden. Auch eine sorgfältige Trennung von abzugsfähigen Betriebsausgaben und nicht abzugsfähigen Werbungskosten ist wichtig. Gerne beraten wir Sie!
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