EuG: Auffangerwerb im Reihengeschäft
Bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen innerhalb der EU gelten besondere umsatzsteuerliche Regeln. Grundsätzlich ist eine Lieferung im Ausgangsland steuerfrei, wenn der Erwerb im Zielland der Ware versteuert wird. Damit dieses System funktioniert, spielen die richtige Verwendung der Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (USt‑IdNr.) und die korrekte Abwicklung des Reihengeschäfts eine entscheidende Rolle. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) zeigt jedoch, dass schon formale Fehler zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen können.
Was ist im entschiedenen Fall passiert?
In dem zugrunde liegenden Fall waren zwei inländische Unternehmen am Anfang einer Lieferkette beteiligt. Die Ware wurde zwar in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert, der Erwerber verwendete jedoch eine USt-IdNr., die nicht zum tatsächlichen Zielstaat der Ware passte.
Die Finanzverwaltung besteuerte daraufhin einen Auffangerwerb nach Art. 41 MwStSystRL (§ 3d S. 2 UStG), da die innergemeinschaftliche Lieferung nicht korrekt dem Bestimmungsland zugeordnet worden sei. Das bedeutet: Der Staat, der die verwendete USt-IdNr. vergeben hat, darf Umsatzsteuer erheben, solange nicht nachgewiesen wird, dass der Erwerb im tatsächlichen Bestimmungsland der Ware besteuert wurde.
Wie hat das EuG entschieden?
Das EuG bestätigte mit Urteil vom 25.02.2026, T-638/24 (Finanzamt Österreich) die Auffassung der Finanzverwaltung und stellte klar, dass die Auffangbesteuerung zwingend greift, wenn der Unternehmer eine USt‑IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet und nicht nachweisen kann, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Mitgliedstaat des Warenendes besteuert wurde.
Das Gericht stellte dabei strenge Anforderungen an den Entlastungsnachweis. Bloße Zweifel an der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats oder die abstrakte Möglichkeit einer Besteuerung reichten nicht aus. Zudem bekräftigte das EuG, dass der Vorsteuerabzug aus der Auffangerwerbsteuer ausgeschlossen bleibt, wenn die Steuer allein aufgrund der Verwendung der „falschen“ USt‑IdNr. entsteht. Diese Rechtsfolge sei unionsrechtskonform und verstoße weder gegen den Grundsatz der Neutralität noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Entscheidung fügt sich konsequent in die bisherige EuGH‑ und EuG‑Rechtsprechung zur Missbrauchsvermeidungsfunktion des Art. 41 MwStSystRL ein. Sie verdeutlicht, dass die Auffangbesteuerung kein bloßes Sicherungsinstrument ist, sondern materiell belastend wirken kann, wenn formale Vorgaben nicht eingehalten werden.
Hinweis: Für die Praxis bedeutet dies eine weitere Verschärfung der Risiken bei Reihengeschäften, insbesondere wenn mehrere inländische Unternehmer beteiligt sind und die Zuordnung der bewegten Lieferung nicht eindeutig erfolgt. Unternehmer sind gehalten, die korrekte Verwendung der USt‑IdNr. sowie den Nachweis der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland sorgfältig zu dokumentieren, um eine endgültige Doppelbelastung zu vermeiden.
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