EU-Kommission schlägt umfassende Vereinfachungen im Bereich nachhaltiger Finanzprodukte vor
Die SFDR bildet den zentralen Transparenzrahmen der EU für Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Komponenten. Die SFDR ist seit März 2021 in Kraft und wurde durch eine delegierte Verordnung von 2022 ergänzt. Mit der Reform sollen bestehende Schwächen beseitigt und die Regeln stärker an die Marktbedürfnisse angepasst werden. Die Änderungen sollen sowohl für Anleger als auch für Unternehmen leichter verständlich und einfacher umzusetzen sein.
Gründe für die Überarbeitung der SFDR
Eine umfassende Prüfung der Verordnung hat ergeben, dass die derzeitigen Vorschriften zu umfangreichen und schwer verständlichen Informationspflichten führen. Dies erschwert es insbesondere Kleinanlegern, nachhaltigkeitsbezogene Produktmerkmale zu erkennen und miteinander zu vergleichen. Zudem wurde die SFDR zunehmend als faktisches Kennzeichnungssystem genutzt, was zu Missverständnissen, Greenwashing-Risiken und Fehlberatung beigetragen hat. Damit blieb der Rahmen hinter seinem Ziel zurück, Kapital wirksam in nachhaltige Projekte der EU zu lenken.
Ziele der Reform
Die neuen Regelungen sollen klarere, einfacher erfassbare Informationen bereitstellen, sodass Anleger fundiertere Entscheidungen treffen können. Für Anbieter werden die Offenlegungspflichten reduziert, was Kosten senkt und administrative Belastungen verringert. Gleichzeitig stärkt die EU ihre führende Rolle im Bereich nachhaltiger Finanzen und erhöht die Attraktivität ihres Finanzsektors. Außerdem wird der Zugang privater Anleger zu Kapitalmarktinvestitionen erleichtert – ein wichtiger Baustein der Spar- und Investitionsunion.
Vereinfachte Offenlegungspflichten
Die Kommission schlägt vor, die Offenlegung zentraler negativer Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene für Finanzmarktteilnehmer zu streichen. So sollen Doppelstrukturen zwischen SFDR und CSRD beseitigt und der Aufwand für die Berichterstattung deutlich reduziert werden. Künftig müssen nur noch große Finanzmarktteilnehmer, die unter die CSRD fallen, entsprechende Angaben machen.
Zusätzlich werden die Produktinformationen deutlich gestrafft und auf wesentliche, vergleichbare und aussagekräftige Daten konzentriert. Dies verschafft Anbietern mehr Klarheit bei der Gestaltung ihrer Produkte und erleichtert es Anlegern, nachhaltige Produktmerkmale zu verstehen.
Einführung eines klaren Kategorisierungssystems
Auf Grundlage umfassender Rückmeldungen aus der Branche schlägt die Kommission drei klar definierte ESG-Kategorien vor:
- Nachhaltige Kategorie: Produkte, die aktiv zu Umwelt-, Klima- oder Sozialzielen beitragen und in Unternehmen oder Projekte mit hohen Nachhaltigkeitsstandards investieren.
- Übergangskategorie: Produkte, die Kapital in Unternehmen oder Projekte lenken, die sich in einem glaubwürdigen Transformationsprozess befinden oder messbare Nachhaltigkeitsfortschritte erzielen.
- ESG-Grundlagenkategorie: Produkte, die ESG-Aspekte berücksichtigen, jedoch nicht die Anforderungen der beiden höheren Kategorien erfüllen, etwa durch Ausschlusskriterien oder Best-in-Class-Ansätze.
Mindestens 70 % des Portfolios müssen die jeweilige Nachhaltigkeitsstrategie unterstützen, und Investitionen in klar schädliche Sektoren – etwa fossile Energien über definierten Schwellenwerten, Waffen, Tabak oder Unternehmen mit Menschenrechtsverstößen – sind vollständig auszuschließen. Nur Produkte, die einer dieser Kategorien zugeordnet sind, dürfen ESG-bezogene Bezeichnungen im Namen oder in der Vermarktung führen.
Hinweis: Im nächsten Schritt erfolgt die Beratung des Vorschlags im Europäischen Parlament und im Rat.
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