EU aktualisiert Steuer‑Blacklist

Die EU‑Finanzminister haben am 17.02.2026 die überarbeitete Liste nicht kooperativer Steuerjurisdiktionen („EU‑Blacklist“) beschlossen. Die Änderungen betreffen sowohl Neuaufnahmen als auch Streichungen und sind für Unternehmen von erheblicher steuerlicher Relevanz.

Erstmals seit über einem Jahr wurde die EU-Blacklist wieder angepasst. Neu aufgenommen wurden Vietnam und die Turks- und Caicosinseln. Grund ist, dass diese Jurisdiktionen aus Sicht der EU die geforderten steuerlichen Standards, insbesondere hinsichtlich substanzbezogener Anforderungen, nicht ausreichend umgesetzt haben. Vietnam war zuvor im Oktober letzten Jahres von der sogenannten Greylist gestrichen worden.

Gleichzeitig wurden Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago von der Blacklist entfernt, nachdem sie die von der EU geforderten Maßnahmen umgesetzt haben. Die aktuelle EU‑Blacklist umfasst damit insgesamt zehn Länder und Gebiete.

Auch die Liste kooperativer Jurisdiktionen mit Reformzusagen (Annex II / Greylist) wurde angepasst: Antigua und Barbuda sowie die Seychellen werden nicht länger geführt, da ihre Reformverpflichtungen erfüllt wurden.

Die Anpassungen der EU‑Blacklist können erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen haben.

Steuerliche Bedeutung für Unternehmen in Deutschland

Wenn der ECOFIN-Rat bei der voraussichtlich im Oktober 2026 stattfindenden turnusmäßigen Überprüfung der EU-Blacklist die Aufnahme Vietnams sowie der Turks- und Caicosinseln bestätigt, ist davon auszugehen, dass Deutschland diese Jurisdiktionen in die Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV) übernimmt. 

In diesem Fall würde das Steueroasenabwehrgesetz (StAbwG) ab dem Jahr 2027 auf Geschäftsbeziehungen und Beteiligungen mit Bezug zu diesen Hoheitsgebieten Anwendung finden. Dies hätte insbesondere die Anwendung der erweiterten Quellensteuerregelungen gemäß § 10 StAbwG, der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG, der erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG sowie – im Verhältnis zu Vietnam – der Nichtgewährung von DBA-Vergünstigungen zur Folge.

Für grenzüberschreitende Steuergestaltungen gelten zudem Anzeigepflichten (DAC6). Das bedeutet, dass Zahlungen, die zwischen verbundenen Unternehmen getätigt werden und abzugsfähig sind, gemeldet werden müssen. Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger in einem auf der EU-Blacklist geführten Steuerhoheitsgebiet ansässig ist. Für neu gelistete Jurisdiktionen sind diese Pflichten ab sofort bei neuen oder wesentlich geänderten Gestaltungen zu berücksichtigen.

Das öffentliche Country-by-Country-Reporting (pCbCR) sieht vor, dass Steuerhoheitsgebiete gesondert ausgewiesen werden müssen, wenn sie zum Stichtag 01.03. auf der Blacklist oder der Greylist stehen. Dies ergibt sich aus den handelsrechtlichen Vorgaben. Die aktuelle Anpassung kann daher unmittelbare Auswirkungen auf die Berichterstattungspflichten betroffener Unternehmen haben.

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