Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft mit zusätzlicher Lieferung an eine vierte Partei
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte stellen eine besondere Vereinfachungsregelung im europäischen Mehrwertsteuerrecht dar. Sie verhindern, dass sich ein Zwischenerwerber, der Waren von einem Lieferanten in einem EU-Mitgliedstaat kauft und diese direkt an einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weiterverkauft, im Bestimmungsland steuerlich registrieren muss. Die Regelung greift unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn drei Parteien aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind. Doch wie verhält es sich, wenn die Lieferkette nicht bei drei, sondern bei vier Parteien endet? Und welche Folgen hat ein möglicher Mehrwertsteuerbetrug für die Anwendung dieser Vereinfachung? Mit diesen Fragen befasste sich das Gericht der Europäischen Union (EuG) in einer aktuellen Entscheidung.
Darum ging es
Eine slowenische Klägerin erwarb Rapsöl und Trester von deutschen Lieferanten und organisierte den Transport der Ware nach Dänemark. Die Abnehmer waren drei dänische Unternehmer. Die Klägerin nutzte als Zwischenerwerberin die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte und gab dabei ihre slowenische USt-ID gegenüber Lieferanten und Abnehmern an. Später stellte sich heraus, dass die dänischen Gesellschaften „missing traders“ waren. Zudem wurde die Ware letztlich von Kunden einer weiteren dänischen Gesellschaft (ANC) abgeholt. Damit umfasste die Lieferkette vier Parteien.
Das vorlegende slowenische Gericht wollte klären:
- Greift die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte auch dann, wenn sich eine weitere Lieferung an eine vierte Partei anschließt?
- Welche Folgen hat eine mögliche Beteiligung der Klägerin an einem Mehrwertsteuerbetrug?
Entscheidung des EuG:
Das EuG stellte klar, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil sich dem Dreiecksgeschäft eine weitere Lieferung an eine vierte Partei anschließt. Nach Art. 141 Buchst. c und d der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sei es nicht erforderlich, dass die dritte Partei im Dreiecksgeschäft die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware erlangt oder diese physisch erhalte. Ebenso wenig verlange die Regelung, dass die Ware an diese Partei transportiert oder von ihr in Empfang genommen werde. Die Ziele der Vereinfachung – insbesondere die Vermeidung einer Registrierung des Zwischenerwerbers im Bestimmungsland und die Verhinderung einer Doppelbesteuerung – stünden einer solchen Auslegung nicht entgegen. Es spiele auch keine Rolle, ob der Zwischenerwerber Kenntnis von der vierten Partei hat.
Allerdings weist das EuG darauf hin, dass im Falle eines Missbrauchs die Wirkungen der Vereinfachungsregelung entfallen. Liege ein Mehrwertsteuerbetrug vor, werde die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs versagt. Dies führe dazu, dass ein „fiktiver“ Erwerb im Mitgliedstaat entsteht, dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Zwischenerwerber verwendet hat – im vorliegenden Fall Slowenien. Dieser fiktive Erwerb könne nicht durch den Nachweis der Besteuerung im Zielland aufgehoben werden (Art. 41 Abs. 2 MwStSystRL; vgl. § 3d S. 2 UStG). Damit folgt das EuG der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH, insbesondere dem Urteil „Italmoda“.
Hinweis: Die deutsche Finanzverwaltung erlaubt bereits, dass den beiden Lieferungen im Dreiecksgeschäft weitere Lieferungen vorausgehen, sofern diese am Ende der Kette stehen (Abschn. 25b.1 Abs. 2 S. 2 UStAE). Nach der Entscheidung des EuG können sich nun auch weitere Lieferungen anschließen, sofern der Kunde im selben Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. Im Missbrauchsfall ist zudem der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Zielland ausgeschlossen (vgl. § 25f Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.