Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG geplant

Das BMF hat am 18.11.2025 den Entwurf eines Schreibens zur Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 AStG veröffentlicht und an ausgewählte Verbände zur Stellungnahme versandt.

Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG verhindert, dass intransparente ausländische Familienstiftungen zur Verschiebung von Einkünften genutzt werden. Da diese Stiftungen in der Regel keiner wirksamen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegen und wirtschaftlich eng mit der Stifterfamilie verbunden sind, ordnet § 15 AStG die Erträge der Stiftung den inländischen Begünstigten oder, falls diese noch nicht feststehen, dem inländischen Stifter zu. Dabei werden sämtliche Einkünfte der ausländischen Stiftung besteuert, als hätte der Zurechnungspflichtige sie selbst erzielt. Die Zurechnung erfolgt unabhängig von tatsächlichen Ausschüttungen, sodass bereits thesaurierte Gewinne steuerpflichtig sind. 

Ziel ist die Vermeidung von Steuerstundungseffekten und die Gleichbehandlung mit inländischen Stiftungen. Sobald Ausschüttungen erfolgen, werden diese grundsätzlich als bereits besteuert behandelt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Harmonisierung von Zurechnungs- und Hinzurechnungsbesteuerung

Der aktuelle Entwurf zielt darauf ab, die Zurechnungsbesteuerung stärker an die durch das ATAD-Umsetzungsgesetz modernisierte Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG anzugleichen und so für mehr Einheitlichkeit und Transparenz zu sorgen. Kernpunkte sind die Einführung einer einheitlichen Niedrigsteuergrenze von 15 % sowie die Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bereits auf Ebene der ausländischen Stiftung. Zudem sollen der sogenannte Entlastungsnachweis an die jüngere Rechtsprechung von EuGH und BFH angepasst und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung geschlossen werden. 

Erweiterte Definition der ausländischen Familienstiftung

Außerdem soll die Legaldefinition der ausländischen Familienstiftung überarbeitet werden. Nach geltendem Recht liegt eine solche Stiftung vor, wenn der Stifter, seine Angehörigen sowie deren Abkömmlinge zu mehr als 50 % bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Der Entwurf erweitert diesen Personenkreis nun auf dem Stifter nahestehende Personen einschließlich deren Angehörigen und Abkömmlingen. Entscheidend bleibt wie bisher, dass diese Personen insgesamt mit über der Hälfte der unmittelbaren oder mittelbaren Bezugs- bzw. Anfallsberechtigungen ausgestattet sind. Die Regelung im § 15 Abs. 3 AStG, nach der neben Familienstiftungen auch sogenannte Unternehmensstiftungen der Zurechnungsbesteuerung unterliegen, soll zudem gestrichen werden.

Weiterentwicklung des Entlastungsnachweises nach § 15 Abs. 3 AStG

Weiterhin soll der sog. Entlastungsnachweis neu gefasst werden. Der neue § 15 Abs. 3 AStG greift den Entlastungsnachweis des bisherigen Abs. 6 auf und entwickelt ihn unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 AStG weiter. Künftig soll es nicht mehr erforderlich sein, dass die Familienstiftung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung innerhalb der EU oder des EWR hat. Vielmehr kommt der Entlastungsnachweis nun für Stiftungen in sämtlichen Staaten in Betracht. Voraussetzung ist, dass nachgewiesen wird, dass die Zwischenschaltung der ausländischen Familienstiftung nicht auf einer künstlichen oder unangemessenen Gestaltung beruht. 

Hinweis: Der Entwurf verfolgt das Ziel, die steuerliche Behandlung ausländischer Familienstiftungen klarer, rechtssicherer und weniger manipulationsanfällig auszugestalten. Bis zum 15.01.2026 besteht für Verbände die Möglichkeit, zum Entwurf Stellung zu nehmen.

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