Einführung des De-minimis-Transparenzregisters zum 01.01.2026
Mit der Einführung des öffentlich einsehbaren Registers sollen Transparenz und Übersichtlichkeit bei der Gewährung dieser Beihilfen geschaffen und die Einhaltung der „De-minimis“-Schwellenwerte vereinfacht werden.
De-minimis-Beihilfen
Bei den De-minimis-Beihilfen handelt es sich um staatliche Zuwendungen, die ein Unternehmen innerhalb von drei Kalenderjahren insgesamt erhalten darf, ohne dass eine Genehmigung durch die Europäische Kommission erforderlich ist. Dabei darf der Schwellenwert von 300.000 Euro nicht überschreiten werden. Der zulässige Schwellenwert für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) liegt nach der „DAWI-De-minimis“-Verordnung bei 750.000 Euro. Im Allgemeinen unterliegen De-minimis-Beihilfen keiner Bindung an spezifische Fördergegenstände, sondern können unabhängig von konkreten Förderprojekten gewährt werden.
Eine Besonderheit gilt für die auf Grundlage der „Agrar-De-minimis“-Verordnung gewährten Beihilfen mit einem zulässigen Schwellenwert von bis zu 50.000 Euro. Hier gilt die Eintragungspflicht ab dem 01.01.2027.
Inhalt und Umfang der Eintragung
Ab 2026 müssen Beihilfegeber jede De-minimis-Beihilfe innerhalb von 20 Tagen nach der Gewährung im Transparenzregister eintragen. Die erforderlichen Angaben umfassen
- Angabe des Beihilfeempfängers
- Beihilfebetrag
- Tag der Gewährung
- Bewilligungsbehörde
- Beihilfeinstrument (z.B. Garantie)
- Betroffener Wirtschaftszweig nach der NACE-Klassifizierung
3-jährige Übergangsphase
Nach einer Übergangsphase von drei Jahren wird das Beihilfenregister die bisherige Praxis ersetzen, nach der begünstigte Unternehmen „De-minimis“-Erklärungen abgeben und beihilfengewährende Stellen „De-minimis“-Bescheinigungen für die begünstigten Unternehmen ausstellen müssen.
Bis dahin sind Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet, vor der Gewährung einer Beihilfe zu erklären, welche De-minimis-Beihilfen sie in den letzten drei Jahren erhalten haben. Denn beim Schwellenwert müssen auch zurückliegende Gewährungen berücksichtigt werden, was eine Dreijahresbetrachtung erforderlich macht.
Außerdem müssen vorgelagerte Rechtsfragen, wie zum Beispiel das Vorliegen eines Unternehmensverbundes beim Beihilfeempfänger, auch weiterhin von der gewährenden Stelle vor Eintragung in das Register bei den Beihilfeempfängern nachvollzogen werden.
Hinweis: Um unbeabsichtigte Überschreitungen des „De-minimis“-Schwellenwerts zu vermeiden, sollten betroffene Unternehmen ab sofort die Registereintragung in dem Beihilfenregister sorgfältig überwachen.
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