Alte Karteikarte reicht nicht automatisch für Kirchensteuer

Die Kirchensteuerpflicht kann nicht allein aus alten Unterlagen oder langjähriger Zahlungspraxis hergeleitet werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach dem kirchlichen Recht tatsächlich eine wirksame Mitgliedschaft oder ein Wiedereintritt vorliegt.

Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. Wer Mitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassung selbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Religionsgesellschaften im Sinne von Art. 140 des Grundgesetzes und Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfen Finanzgerichte den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des innerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen, sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichen Stellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt eines ehemaligen Kirchenmitglieds, wie der X. Senat des Bundesfinanzhofs mit seinem Urteil vom 30.10.2025 (X R 28/22) entschieden hat.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall hatte sich der Kläger gegen die vom Kirchensteueramt für die Jahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konnte nachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stützte sich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass der Kläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das Finanzgericht München bejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab.

Wiedereintritt darf nicht einfach unterstellt werden

Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Feststellungen des Finanzgerichts zum innerkirchlichen Recht reichten nicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaliges Kirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte, einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischen Pfarrer erklären konnte.

Hinweis: Wer Zweifel an seiner Kirchenmitgliedschaft oder an einer Kirchensteuerfestsetzung hat, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob ein Austritt oder ein späterer Wiedereintritt rechtlich wirksam dokumentiert wurde. Gerade bei lange zurückliegenden Vorgängen sind Unterlagen, Meldeangaben und die damaligen kirchlichen Vorschriften entscheidend.

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