Rückwirkung bei Schenkungen ist verfassungsgemäß

Können sich Steuerpflichtige bei Schenkungen noch auf das alte Recht verlassen, wenn eine Gesetzesänderung bereits auf den Weg gebracht ist? Der BFH verneint das für § 13b Abs. 10 ErbStG und hält dessen rückwirkende Anwendung auf Schenkungen ab dem 01.07.2016 für verfassungsgemäß. Damit setzt das Urteil klare Maßstäbe für den Vertrauensschutz im Steuerrecht.

Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 erfolgt sind, ist verfassungsrechtlich zulässig. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23) entschieden.

Zum rechtlichen Hintergrund

Hintergrund des Rechtsstreits ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12). Das BVerfG hatte entschieden, dass das damals geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zwar verfassungswidrig war, bis zu einer Neuregelung aber weiter angewendet werden konnte. Es hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen. Nachdem der Bundestag am 24.06.2016 die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer beschlossen hatte, rief der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss an. Erst am 09.11.2016 wurde die Neuregelung vom 04.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sollte bereits auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 Anwendung finden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, eine GmbH, ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der X GmbH & Co. KG (X KG). Kommanditist der X KG ist V, der am 24.07.2016 einen Kommanditanteil in Höhe von 49 % schenkweise auf seinen Sohn S übertrug. Die Klägerin beantragte, die Feststellungen nach der bis zum 30.06.2016 geltenden Rechtslage vorzunehmen. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 09.11.2016 in Kraft getreten sei.

BFH bestätigt neue Erbschaftsteuerregeln

Der BFH sah dies anders. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die im Rechtsstaatsprinzip und in den Grundrechten verankert sind, stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung zwar entgegen. Von dem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war. Das ist der Fall, wenn die Betroffenen mit der Änderung einer gesetzlichen Regelung rechnen mussten. Im Urteilsfall war mit dem Beschluss des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die Einberufung des Vermittlungsausschusses änderte daran nichts, da die Regelungen in § 13b Abs. 10 ErbStG von der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 nicht betroffen waren

Hinweis: Bei Schenkungen und Unternehmensübertragungen kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Umsetzung, sondern auch auf den Stand des Gesetzgebungsverfahrens an. Wer sich auf bestehende steuerliche Begünstigungen verlassen will, sollte geplante Übertragungen rechtzeitig rechtlich und steuerlich prüfen lassen. Gerade in Reformphasen kann ein vermeintlich geltendes Recht seinen Vertrauensschutz bereits verlieren. Eine frühzeitige Beratung hilft, steuerliche Risiken und spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden. Sprechen Sie uns an! 

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