Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen einer Transfergesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2025 (V R 10/23) entschieden, dass die Leistungen einer Transfergesellschaft an den bisherigen Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Restrukturierung der Umsatzsteuer unterliegen.

Im Rahmen von betrieblichen Restrukturierungen spielen Transfergesellschaften eine zentrale Rolle bei der sozialverträglichen Umsetzung von Personalabbau. Umsatzsteuerlich war jedoch lange Zeit umstritten, ob die Leistungen solcher Transfergesellschaften als steuerfreie, mit der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit verbundene Leistungen zu behandeln sind oder als umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber dem Arbeitgeber gelten. Diese Abgrenzung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da sie nicht nur die Steuerpflicht selbst, sondern auch die Bemessungsgrundlage, die Einbeziehung von Aufstockungsbeträgen sowie den möglichen Vorsteuerabzug auf Seiten der Arbeitgeber betrifft. Vor diesem Hintergrund kommt der Klarstellung durch den Bundesfinanzhof eine besondere Relevanz zu.

Darum ging es

Im entschiedenen Fall war die Klägerin eine nach § 111 Abs. 3 SGB III zugelassene Transfergesellschaft. Im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen übernahm sie Arbeitnehmer für verschiedene Unternehmer und begründete mit diesen befristete Transferarbeitsverhältnisse. Im Durchführungsvertrag verständigten sich die Unternehmen und die Klägerin auf die Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit im Rahmen einer Transfergesellschaft. Das Unternehmen ermöglichte den Arbeitnehmern den Eintritt in die Klägerin als Transfergesellschaft und den Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen mit der Transfergesellschaft durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrags im Sinne des Interessenausgleichs und Sozialplans.

Für die Durchführung der Maßnahmen erhielt die Transfergesellschaft vom Arbeitgeber Zahlungen, die neben der eigentlichen Vergütung auch sogenannte Aufstockungsbeträge umfassten. Mithilfe dieser Aufstockungsbeträge wurde das Transferkurzarbeitergeld der Arbeitnehmer auf bis zu 80% des früheren Nettoentgelts erhöht. Die Klägerin war der Auffassung, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei seien, da sie der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer dienten und somit als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen anzusehen seien. 

Nach einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, die Klägerin erbringe gegenüber den Unternehmen für die Transfergesellschaft insgesamt eine einheitliche Leistung, wobei die Aufstockungsbeträge und die Sozialplanabfindungen eine Gegenleistung für diese Leistung darstellten. Soweit Transfergesellschaften abgeschlossen worden seien, werde „aus Vereinfachungsgründen“ von einem Bruttobetrag in den Schlussrechnungen ausgegangen und die Umsatzbesteuerung im Jahr der jeweiligen Schlussrechnung vorgenommen. Bei den noch nicht abgeschlossenen Gesellschaften unterlägen die Beträge als Anzahlungen der Umsatzsteuer. Die Einsprüche und die Klage gegen die entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre blieben erfolglos.

Entscheidung des BFH

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das Finanzgericht habe im Hinblick auf die Aufstockungsbeträge zu Unrecht einen Leistungsaustausch zwischen ihr und den Unternehmen angenommen. Zumindest habe es rechtsfehlerhaft eine Steuerbefreiung nach Unionsrecht versagt, auf die sie sich berufen habe.

Dem folgte der BFH jedoch nicht. Entscheidend sei, so der BFH, dass umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch zwischen der Transfergesellschaft und dem Arbeitgeber vorliege. Leistungsempfänger sei nicht der Arbeitnehmer, sondern der bisherige Arbeitgeber, der sich der Transfergesellschaft bediene, um den Personalabbau strukturiert umzusetzen und betriebliche Risiken sowie Folgekosten zu reduzieren.

Nach Auffassung des BFH erbringt die Transfergesellschaft gegenüber dem Arbeitgeber eine entgeltliche sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Zum Entgelt gehörten dabei auch die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung stünden und ohne die Durchführung der Transfermaßnahme nicht angefallen wären. Die Leistungen seien zudem weder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie noch nach § 4 Nr. 15b UStG steuerfrei. Zwar hätten die Maßnahmen einen sozialen Bezug und wirkten sich zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer aus, ihr maßgeblicher Zweck liege jedoch im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Dieser nutze die Transfergesellschaft als Instrument zur Abwicklung der betrieblichen Restrukturierung. Damit fehle es an der für die Steuerbefreiung erforderlichen unmittelbaren Ausrichtung auf die Sozialfürsorge oder soziale Sicherheit gegenüber den begünstigten Personen.

In diesem Zusammenhang betonte der BFH, dass der sozialrechtliche Rahmen der Transfermaßnahmen und die staatliche Förderung nach dem SGB III nicht automatisch zu einer umsatzsteuerlichen Steuerfreiheit führten. Maßgeblich sei vielmehr, wem gegenüber die Leistung erbracht werde und welchem Zweck sie überwiegend diene. Da dies hier der Arbeitgeber sei, scheide eine Steuerbefreiung aus.

Hinweis: Praktisch bedeutet das Urteil, dass Transfergesellschaften ihre Leistungen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig abrechnen müssen und sämtliche Zahlungen des Arbeitgebers, einschließlich etwaiger Aufstockungsbeträge, in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen sind. Für Arbeitgeber kann dies zugleich den Vorsteuerabzug eröffnen, sofern sie steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausführen, was bei der Vertragsgestaltung künftig verstärkt zu berücksichtigen sein dürfte. 

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