Dienstleistungen allein begründen keine Mitunternehmerschaft

Kann allein der Einsatz von Arbeitskraft schon eine atypisch stille Beteiligung begründen? Mit dieser praxisrelevanten Frage befasst sich das aktuelle BFH-Urteil. Das Gericht zieht dabei eine klare Grenze zwischen bloßer Mitarbeit und echter Mitunternehmerschaft.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2025 (IV R 24/23) entschieden, dass stille Gesellschafter nicht schon deshalb Mitunternehmer sind, weil sie umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden. Fehlt es an einem echten finanziellen Risiko, reicht auch eine starke Einbindung in die Geschäfte nicht aus, um eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen.

Streit um die steuerliche Einordnung

Im Streitfall ging es um mehrere stille Beteiligungen an einer GmbH, die Immobilien ankaufte und wieder veräußerte. Die stillen Beteiligten sollten keine Geld- oder Sacheinlagen leisten, sondern Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung, An- und Verkaufsentscheidungen oder Verwaltung übernehmen. Dafür erhielten sie teils erhebliche Gewinnanteile. Das Finanzamt sah darin eine Mitunternehmerschaft und stellte die Einkünfte für die Jahre 2016 bis 2018 gesondert und einheitlich fest. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte dies zunächst. Es meinte, schon das Risiko vergeblicher Arbeitsleistungen und eigener Aufwendungen genüge als schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko.

BFH verlangt echte Vermögensbelastung

Der BFH widersprach dem Finanzgericht. Ein Mitunternehmerrisiko setze voraus, dass der Gesellschafter am Erfolg und Misserfolg des Unternehmens in einer Weise teilnimmt, die sein eigenes Vermögen belasten kann. Typisch seien dies eine Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts. Genau daran fehlte es hier. Das bloße Versprechen, künftig Dienstleistungen zu erbringen, reiche nicht aus. Auch das Risiko, am Ende keine Gewinnbeteiligung zu erhalten und eigene Mühen oder Kosten vergeblich aufgewendet zu haben, genüge nicht. Nach Auffassung des BFH sei das noch kein unternehmerisches Risiko im steuerlichen Sinn.

Zwar seien die stillen Gesellschafter am Gewinn aus den Immobiliengeschäften beteiligt. Sie trugen aber weder Verluste, noch mussten sie Nachschüsse leisten, noch hafteten sie gegenüber Dritten oder im Innenverhältnis. Auch eine Beteiligung an stillen Reserven des Anlagevermögens bestand nicht.

Der BFH betonte zudem, dass die Beteiligung am Gewinn aus der Veräußerung von Umlaufvermögen hier nicht mit einer Beteiligung an stillen Reserven gleichgesetzt werden könne. Das genüge für Mitunternehmerrisiko nicht.

Einfluss auf die Geschäfte ersetzt das Risiko nicht

Ob die stillen Beteiligten eine besonders starke Mitunternehmerinitiative hatten, ließ der BFH offen. Selbst eine weitgehende Einflussnahme auf die Geschäfte könne aber das fehlende Mitunternehmerrisiko nicht ersetzen. Beide Merkmale müssten vorliegen.

Hinweis: Betroffene sollten Verträge über stille Beteiligungen sorgfältig darauf prüfen, ob der stille Gesellschafter tatsächlich unternehmerisches Risiko übernimmt. Wer nur Arbeits- oder Managementleistungen einbringt, ohne am Verlust, an stillen Reserven oder mit eigenem Vermögen beteiligt zu sein, wird steuerlich regelmäßig nicht als Mitunternehmer anerkannt. Gerade bei Immobilien- und Projektgesellschaften sollte die Vertragsgestaltung deshalb frühzeitig steuerlich und rechtlich abgestimmt werden. So lassen sich ungewollte Feststellungen, Streit mit dem Finanzamt und spätere Prozessrisiken vermeiden. Gerne beraten wir Sie! 

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