BMF: Taxonomien zur E-Bilanz veröffentlicht

Das BMF hat am 10.06.2025 das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.9) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.

Die E-Bilanz ist ein zentraler Bestandteil der digitalen Finanzberichterstattung in Deutschland. Seit ihrer Einführung im Jahr 2013 müssen bilanzierungspflichtige Unternehmen ihre Jahresabschlüsse in einer genau vorgegebenen Struktur, der sogenannten Taxonomie, elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese sorgt für Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit und Effizienz bei der elektronischen Übermittlung. 

Neue Taxonomie ab dem Wirtschaftsjahr 2026 verpflichtend

Die neue Taxonomie-Version 6.9 ist grundsätzlich für Bilanzen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Sie gilt auch für Eröffnungsbilanzen, die ab diesem Zeitpunkt erstellt werden. Eine frühere Nutzung, etwa für das Wirtschaftsjahr 2025, ist jedoch nicht beanstandet. Die Übermittlung mit der neuen Taxonomie ist für Testzwecke ab November 2025, für Echtfälle ab Mai 2026 möglich.

In Härtefällen – etwa bei umfangreichen Softwareanpassungen – wird es nicht beanstandet, wenn Bilanz und GuV ohne Kontennachweise übermittelt werden. Die Kontennachweise müssen dann separat an das Finanzamt gesendet werden, inklusive einer Begründung in der vorgesehenen Taxonomie-Position.

Der Anlagenspiegel bleibt wie bisher verpflichtend und ist für alle Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2017 als Mussfeld zu übermitteln.

Anpassungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Mit dem JStG 2024 wurden § 5b Abs. 1, § 51 Abs. 4 Nr. 1b und § 52 Abs. 11 EStG geändert. Um den aktuellen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, wurde die Taxonomie ebenfalls angepasst. 

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist demnach die Übermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung erforderlich. Diese Verpflichtung gilt für die Kerntaxonomie sowie für die Ergänzungs- und Spezialtaxonomien und alle an die Finanzverwaltung übermittelbaren Bilanzarten.

Unter diese Verpflichtung fallen damit im Einzelnen: 

  • der Jahresabschluss
  • die Umwandlungsbilanz, zugleich Jahresabschluss
  • die Eröffnungsbilanz
  • die Zwischenbilanz
  • die Umwandlungsbilanz
  • die Liquidationsanfangsbilanz
  • die Liquidationszwischenbilanz
  • der Liquidationsschlussbilanz
  • die Aufgabebilanz (i.S.d. § 16 EStG)

Sofern es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft handelt, ist sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. notwendigen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis erforderlich.

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