BFH: Verlustrücktrag bleibt möglich
In seinem Urteil vom 16.07.2025 (Az. I R 1/23) hat der BFH entschieden, dass Verluste einer Kapitalgesellschaft, die im Wirtschaftsjahr eines schädlichen Beteiligungserwerbs vor dem Erwerbszeitpunkt entstehen, zwar nicht vorgetragen, wohl aber in das Vorjahr zurückgetragen werden können.
Darum ging es im Streitfall
Eine GmbH erzielte im Jahr 2017 einen Gewinn von rund 1,84 Mio. Euro. Im Jahr 2018, das aufgrund einer Verschmelzung mit Wirkung zum 30.09.2018 endete, erwirtschaftete sie einen Verlust von 14.058 Euro. Noch vor der Verschmelzung hatte eine andere GmbH am 17.10.2018 100 % der Anteile an der verlusttragenden Gesellschaft erworben. Das Finanzamt verweigerte daraufhin einen Verlustrücktrag in das Jahr 2017 mit Verweis auf § 8c KStG.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung war der Verlust nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht mehr abziehbar, da ein schädlicher Beteiligungserwerb vorlag. Verluste, die bis zum Erwerbszeitpunkt entstanden seien, dürften weder vorgetragen noch rückgetragen werden. Auch die Verschmelzungsrückwirkung ändere daran nichts.
BFH: Verlustrücktrag bleibt zulässig
Der BFH widersprach dieser Ansicht. Zwar greife § 8c KStG hinsichtlich des Verlustvortrags, nicht jedoch für den Verlustrücktrag. Die Vorschrift wolle verhindern, dass neue Gesellschafter Verluste nutzen, die unter dem alten Gesellschafterkreis entstanden sind. Wird der Verlust jedoch in ein Jahr zurückgetragen, in dem der Gesellschafterbestand noch unverändert war, bleibt die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft gewahrt. § 8c KStG steht einem solchen Verlustrücktrag nicht entgegen.
Hinweis: Für Kapitalgesellschaften eröffnet das Urteil des BFH neue Möglichkeiten bei der Verlustnutzung. Auch wenn im selben Jahr ein schädlicher Beteiligungserwerb erfolgt, können Verluste, die zuvor entstanden sind, in das Vorjahr zurückgetragen werden. Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation des Entstehungszeitpunkts der Verluste sowie des genauen Erwerbsdatums. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung solcher Sachverhalte und legen gegebenenfalls Einspruch gegen ablehnende Bescheide ein. Bei künftigen Umstrukturierungen beziehen wir die neue Rechtsprechung gezielt in die steuerliche Gestaltung ein. Sprechen Sie uns an!
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