BFH: Keine rückwirkende Steueränderung trotz späterer Rückzahlung
Im Mittelpunkt stand die Frage, wie zurückgezahlte Corona-Zuschüsse steuerlich zu behandeln sind. Obwohl viele Empfänger die Hilfen im Jahr 2020 als Betriebseinnahme versteuern mussten, wurden zahlreiche Bewilligungen später widerrufen und die Zuschüsse ganz oder teilweise zurückgefordert. Viele Betroffene wollten daher ihre Steuerbescheide rückwirkend korrigieren lassen. Der BFH hat nun eindeutig bestätigt, dass Rückzahlungen erst im Jahr des Geldabflusses steuermindernd zu berücksichtigen sind und nicht im Jahr des ursprünglichen Zuflusses.
Streit um steuerliche Behandlung des Zuflussjahres
Der Kläger, ein Freiberufler, ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Im Jahr 2020 hatte er eine Corona-Soforthilfe (Niedersachsen-Soforthilfe) erhalten und diese, wie gesetzlich vorgesehen, als Betriebseinnahme versteuert. Die Berechnungsgrundlage für die beantragte Corona-Soforthilfe bildete der vom Kläger prognostizierte monatliche Überschuss des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzierungsaufwands über die geschätzten Betriebseinnahmen. Die Höhe der Förderung richtete sich somit nach einem prognostizierten Liquiditätsengpass, der später jedoch beim Kläger geringer ausfiel. Infolgedessen wurde der Bewilligungsbescheid teilweise widerrufen und der Empfänger musste einen Teil der Förderung zurückzahlen.
Der Kläger forderte daraufhin eine steuerliche Korrektur des Steuerjahres 2020 mit der Begründung, der spätere Widerruf stelle ein „rückwirkendes Ereignis” dar, welches die damalige Besteuerung ändern müsse. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab.
Der spätere Widerruf ist kein rückwirkendes Ereignis
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Betriebseinnahmen i.S.v. § 4 Abs. 3 S. 1 EStG seien in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Vermögenszuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs komme es nicht auf die Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst seien somit nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Erforderlich sei nur ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahme zum Betrieb.
Die Förderung erhöhte im Zeitpunkt der Auszahlung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und sei daher ordnungsgemäß als Einnahme erfasst worden. Eine spätere Entwicklung, etwa ein geringerer Liquiditätsengpass, ändere nichts an der steuerlichen Sachlage des Jahres 2020.
Selbst wenn der Bewilligungsbescheid „ex tunc“, also mit Wirkung für die Vergangenheit, widerrufen worden wäre, entfalte dies keine steuerliche Rückwirkung. Ein solcher Widerruf betrifft lediglich das aktuelle wirtschaftliche Geschehen und nicht den historisch verwirklichten Zufluss im Jahr 2020.
Die Rückzahlung sei auch nach den Grundsätzen der Einnahmen‑Überschuss‑Rechnung (EÜR) eine Betriebsausgabe, die erst im Jahr des Abflusses zu berücksichtigen ist.
Hinweis: Das BFH‑Urteil hat weitreichende steuerliche Konsequenzen für alle Empfänger zurückgeforderter Corona‑Soforthilfen. Da Rückzahlungen nicht rückwirkend berücksichtigt werden dürfen, können Betroffene keine Entlastung für das ursprüngliche Zuflussjahr mehr erreichen. Stattdessen mindert die Rückzahlung ausschließlich im Jahr des tatsächlichen Abflusses die Steuerlast.
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