BFH verneint Tarifermäßigung bei bAV‑Kapitalauszahlung

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Wer sich in der betrieblichen Altersversorgung für eine frei wählbare Kapitalauszahlung entscheidet, kann in der Regel nicht auf die Fünftelregelung hoffen. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer und Unternehmen bei der Gestaltung und Besteuerung von bAV‑Modellen.

Mit seinem Urteil vom 30.10.2025 (X R 25/23) hat der Bundesfinanzhof eine wichtige Entscheidung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine einmalige Kapitalauszahlung, die auf einem freien Kapitalwahlrecht beruht, als „außerordentliche Einkünfte“ gemäß § 34 EStG und somit begünstigt besteuert werden kann. Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Versorgungsmodellen, insbesondere Direktversicherungen aus Entgeltumwandlung.

Darum ging es

Im Jahr 2005 schloss der Arbeitgeber der Klägerin für sie als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die Beiträge stammten aus Entgeltumwandlung und waren während der Ansparphase gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Ab April 2019 bestand vertragsgemäß ein Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente.

Zusätzlich räumte der Vertrag der Arbeitnehmerin ein bedingungsloses Kapitalwahlrecht ein: Sie konnte anstelle der Rente eine einmalige Kapitalleistung verlangen. Die Klägerin entschied sich dafür und erhielt im Jahr 2019 eine Auszahlung in Höhe von 44.529 Euro.

Das Finanzamt besteuerte die Auszahlung jedoch vollständig und ohne Anwendung der Fünftelregelung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Klägerin argumentierte, es handele sich um außerordentliche Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit und damit um einen Anwendungsfall des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. In erster Instanz hatte die Klage vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BFH 

Der BFH bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und wies die Revision zurück. Zwar handele es sich dem Grunde nach um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Für die Tarifermäßigung reiche das aber nicht aus: Es müsse zusätzlich das Merkmal der „Außerordentlichkeit“ vorliegen.

Diese sah der BFH nicht gegeben, da die Möglichkeit einer Einmalauszahlung vertragstypisch und von Anfang an vorgesehen war. Die Zusammenballung der Einkünfte sei daher nicht atypisch, sondern entspreche dem normalen Vertragsverlauf. Die Fünftelregelung diene nicht dazu, rein steuerliche Nachteile großer Einmalbeträge auszugleichen. Eine erhöhte Progressionswirkung im Auszahlungsjahr begründet keine Tarifermäßigung.

Eine Steuerermäßigung komme bei Kapitalleistungen aus der bAV nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa bei Abfindungen von Kleinbetragsrenten nach § 22 Nr. 5 S. 13 EStG. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor.

Die Klägerin hatte außerdem argumentiert, die unterschiedliche Behandlung gegenüber Kapitalabfindungen, die Arbeitslohn darstellen, verstoße gegen den Gleichheitssatz. Der BFH wies dies zurück: In der klassischen Lohnsituation bestünden typischerweise weniger Dispositionsmöglichkeiten als in der bAV mit freiem Wahlrecht, was die unterschiedliche Behandlung rechtfertige.

Hinweis: Das Urteil schafft klare und praxisrelevante Leitlinien für die Besteuerung einmaliger Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Wer ein freies Kapitalwahlrecht ausübt, muss künftig nahezu immer mit einer volltariflichen Besteuerung rechnen. Gerne beraten wir Sie! 

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