Nießbrauch als Steuerfalle beim Grundstückskauf

Wer ein Grundstück oder ein Erbbaurecht erwirbt, sollte genau hinschauen: Auch ein (noch) nicht eingetragenes Nießbrauchrecht kann die Grunderwerbsteuer erhöhen. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass solche Verpflichtungen als Gegenleistung zählen. Dies hat direkte Folgen für Erwerber.

Ein Nießbrauchrecht, das beim Erwerb eines Erbbaurechts noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann teuer werden. Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2025 (II R 5/22) entschieden, dass ein solches Recht als Gegenleistung gilt und die Grunderwerbsteuer erhöht. Das Urteil betrifft viele Immobilientransaktionen mit nachträglicher Belastung.

Der Streitfall: Erwerb eines Erbbaurechts mit Nießbrauchauflage

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ein Erbbaurecht erworben. Teil des notariellen Vertrags war die Verpflichtung, ein Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin im Grundbuch eintragen zu lassen. Diese Verpflichtung war zuvor bereits die Veräußerin eingegangen, jedoch wurde sie nicht grundbuchlich umgesetzt. Das Finanzamt rechnete den kapitalisierten Jahreswert dieses Nießbrauchs der Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer hinzu. Die Klägerin hielt das für rechtswidrig. Sie argumentierte, dass der Nießbrauch bereits lange vor dem Kaufvertrag vereinbart worden sei und daher nicht als neue Leistung von ihr zu bewerten sei. Zudem liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, da bei eingetragenem Nießbrauch keine Steuermehrbelastung entstehe.

BFH: Keine Eintragung, volle Steuerpflicht

Der BFH wies die Revision zurück. Entscheidend sei, dass das Nießbrauchrecht beim Erwerb noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Damit habe es zum Zeitpunkt des Erwerbs rechtlich noch nicht auf dem Grundstück „geruht“. Dies sei eine zentrale Voraussetzung, damit es nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG nicht als Gegenleistung berücksichtigt werde. Der Erwerber habe mit der Pflicht zur Bestellung dieses Rechts eine zusätzliche Leistung erbracht und diese erhöhe die Grunderwerbsteuer.

Ein wirksam entstandener Nießbrauch setze gemäß § 873 BGB neben einer Einigung auch die Eintragung im Grundbuch voraus. Dass der Nießbrauch faktisch bereits genutzt wurde, sei unerheblich. Die Pflicht zur Eintragung sei eine eigenständige, vom Erwerber übernommene Verpflichtung.

Keine Ungleichbehandlung bei späteren Erwerbern

Die Einwände der Klägerin zur Ungleichbehandlung wies der BFH ebenfalls zurück. Es sei systemimmanent, dass das Grunderwerbsteuerrecht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Erwerbstatbestands abstellt. Sei ein Nießbrauch zu diesem Zeitpunkt nicht eingetragen, könne er nicht als auf dem Grundstück ruhend gelten. Das führe zwar möglicherweise zu steuerlichen Nachteilen bei lückenhafter Eintragung, stelle aber keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.

Hinweis: Beim Erwerb von Grundstücken oder Erbbaurechten sollte genau geprüft werden, ob mit dem Kaufvertrag auch Verpflichtungen zur Eintragung eines Nießbrauchs oder ähnlicher Rechte verbunden sind. Solche Verpflichtungen können die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erheblich erhöhen, auch dann, wenn das Recht bislang nur schuldrechtlich bestand. Gerne beraten wir Sie zu dieser Problematik. 

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