Bestattungskosten: Nicht absetzbar bei eigener Vorsorge

Viele Menschen möchten ihre Angehörigen im Todesfall entlasten und schließen daher zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag ab. Steuerlich bringt das jedoch keine Vorteile: Das Finanzgericht Münster entschied, dass solche Aufwendungen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. Einkommensteuergesetzes darstellen.

Im Streitfall hatte der Kläger einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro abgeschlossen und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann, war der Kläger der Auffassung, dass nichts anderes gelten könne, wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Münster ist dieser Argumentation im Urteil vom 23.06.2025 (10 K 1483/24) nicht gefolgt und hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. 

Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Es handele es sich bereits nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. 

Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre.

Aufwendungen für Bestattungsvorsorge entstehen nicht zwangsläufig

Darüber hinaus fehle es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit. Es handele sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht bestehe. 

Zwar würden nach der Rechtsprechung des BFH sittliche Gründe für die Übernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen in Betracht kommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass für einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gründe bestünden, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen.

Zudem seien auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehle es bereits an einer Belastung. Dies müsse erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringe.

Hinweis: Wer zu Lebzeiten seine Bestattung regelt, handelt vorausschauend. Steuerlich relevant ist das jedoch nicht. Wenn es um die Absetzbarkeit geht, sind nur tatsächliche, zwingende Kosten für die Beerdigung naher Angehöriger begünstigt. Wer Angehörige finanziell entlasten will, sollte dies durch frühzeitige Vermögensregelung tun. Gerne beraten wir Sie!

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