Illegale Steuergewinne: Bundesrat fordert schärfere Regeln
Ein neuer Gesetzentwurf des Bundesrats zielt darauf ab, die Vermögensabschöpfung bei komplexen Steuerstraftaten wirksamer zu machen. Er sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben. Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“ erlangt wurden.
Versehen des Gesetzgebers
Die aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat bezahlt.
Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025 festgestellt, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug, diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.
Weiterer Gang der Gesetzgebung
Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er selbst.
Hinweis: Jeder sollte beachten, dass bei Steuerstraftaten nicht nur unmittelbare Täter, sondern auch wirtschaftlich Beteiligte in den Fokus geraten können. Wer Zahlungen im Zusammenhang mit zweifelhaften Steuergestaltungen erhält, sollte die rechtliche Grundlage besonders sorgfältig prüfen lassen. Unternehmen und Investoren sollten interne Kontroll- und Dokumentationspflichten ernst nehmen, um Risiken frühzeitig zu erkennen. Gerne beraten wir Sie, bevor Geschäfte mit komplexen Finanzstrukturen eingegangen werden.
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