Zur Steuerpflicht bei NFT-Verkäufen

Das Niedersächsische Finanzgericht musste sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit nicht-fungiblen Kryptowerten (sog. Non-Fungible Token, NFT) befassen.

Ein Non-Fungible Token (NFT) ist ein einzigartiger, digitaler Vermögenswert, der auf einer Blockchain gespeichert wird. Im Gegensatz zu fungiblen Token (z. B. Bitcoin oder Euro), die untereinander austauschbar sind, ist jedes NFT individuell und nicht ersetzbar. NFTs dienen oft als digitaler Eigentumsnachweis für Kunstwerke, Musik, Videos, virtuelle Objekte in Spielen oder andere digitale Güter.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall handelte der Kläger im Jahr 2021 als Einzelunternehmer aus dem Inland mit NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles). Die NFT-Verkäufe erfolgten über die weltweit genutzte Plattform „OpenSea“ als digitalem Marktplatz durch Verwendung von sog. Smart Contracts. Dabei wurde nicht das jeweilige digitale Bild bzw. Sammelobjekt selbst, sondern nur ein Datenbankeintrag auf einer dezentralen Blockchain gehandelt, mit dem sich ein Erwerber als „Eigentümer“ des digitalen Guts ausgeben konnte. Die Transaktionsvorgänge wurden auf der jeweiligen Blockchain u.a. mit den zugehörigen pseudonymisierten Krypto-Wallet-Adressen des Verkäufers und der Käufer gespeichert. Die Erwerber teilten dem Kläger keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder vergleichbare ausländische Bescheinigungen mit.

Steuerpflicht bei NFT-Verkäufen führt zum Streit mit dem Finanzamt

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass seine Umsätze aus den NFT-Verkäufen nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, da die Käufer als Leistungsempfänger nicht identifizierbar seien. Per Fiktion einer Dienstleistungskommission gemäß § 3 Abs. 11a UStG könnten seine Leistungen als an die NFT-Handelsplattform OpenSea mit Sitz in den USA erbracht gelten, sodass der Leistungsort nicht im Inland sei. 

Sofern man demgegenüber von direkten Leistungen des Klägers an inländische Käufer ausgehe, könne dies nur einen geringen Teil seiner Umsätze betreffen, die dann jedenfalls umsatzsteuerfrei sein müssten. Bei Geschäften mit NFT liege auch ein strukturelles Vollzugdefizit vor, was im Falle der Festsetzung von Umsatzsteuer zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG führe. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf alle Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 %.

Finanzgericht schätzt Umsätze

Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 10.07.2025 (5 K 26/24) entschieden, dass die Verkäufe von NFT durch den Kläger umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen sind. Leistungsempfänger sind die Käufer der NFT, nicht die Plattform OpenSea. Die Pseudonymisierung der Wallet-Adressen steht dem nicht entgegen. Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass es sich bei den Käufern um Unternehmer handelt, gelten die Umsätze als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen.

Der Kläger hätte nach Auffassung des Finanzgerichts besondere Mitwirkungspflichten erfüllen müssen, um den Wohnsitz oder Ansässigkeitsstaat seiner Kunden festzustellen. Dies hat er versäumt. Da OpenSea weltweit genutzt wird, gingen die Richter nicht davon aus, dass alle Umsätze in Deutschland steuerbar waren. Weil der exakte Anteil nicht feststellbar war, schätzte es die steuerbaren Umsätze auf die Hälfte der erzielten NFT-Verkäufe. Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze kamen nicht in Betracht; auch ein strukturelles Vollzugsdefizit im Jahr 2021 lag nicht vor.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Wer mit NFT handelt, muss sich bewusst sein, dass steuerliche Pflichten auch im virtuellen Raum gelten. Insbesondere die Identifizierung der Käufer und deren steuerlicher Status sind entscheidend für die richtige umsatzsteuerliche Behandlung. Fehlen diese Angaben, droht die Besteuerung im Inland – auch rückwirkend. Plattformen wie OpenSea entbinden nicht von der steuerlichen Verantwortung. 

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