Schenkung mit Auflage: Wann die Verjährungsfrist wirklich beginnt

Im Streit um Schenkungsteuer und Verjährung hat der BFH klargestellt: Allein die Anzeige einer Schenkung hemmt den Fristlauf noch nicht. Entscheidend ist die Abgabe der geforderten Steuererklärung.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.08.2025 (II R 1/23) entschieden, dass eine Schenkungsteuer nur dann verjährt, wenn nach einer Anzeige auch die geforderte Steuererklärung fristgerecht abgegeben wird. Zudem kann eine Zahlung an eine GmbH durch einen Dritten zu einer steuerpflichtigen Werterhöhung der Gesellschafteranteile führen.

Hintergrund: Schenkung unter Auflage

Im Streitfall hatte die Mutter des Klägers ihrem Sohn 4 Mio. Euro geschenkt, unter der Bedingung, dass dieser das Geld (abzüglich der Schenkungsteuer) in seine GmbH einbringt, um den Kauf eines vermieteten Grundstücks zu ermöglichen. Die Mittel flossen wie vorgesehen: Der Kläger zahlte 3,7 Mio. Euro in die GmbH ein, die wiederum das Grundstück erwarb. Der Kläger meldete die Schenkung dem Finanzamt im Dezember 2014 und bezifferte die Werterhöhung seiner GmbH-Anteile. Die geforderte Schenkungsteuererklärung reichte er jedoch erst im Februar 2015 ein. Erst Jahre später, im November 2019, erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid, gegen den sich der Kläger mit dem Argument der Verjährung wehrte.

BFH: Anlaufhemmung endet erst mit Steuererklärung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts Münster. Die vierjährige Festsetzungsfrist beginne nicht mit der bloßen Anzeige der Schenkung, sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem die geforderte Steuererklärung eingereicht werde (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Damit sei die Steuerfestsetzung im November 2019 noch rechtzeitig. Eine frühere Kenntnis des Finanzamts durch die Anzeige genüge nicht, denn die Anzeige diene nur der Identifikation möglicher Steuerfälle, nicht aber der Festsetzung der Steuer selbst.

Darüber hinaus bestätigte der BFH, dass die Zuwendung von 3,7 Mio. Euro an die GmbH als steuerbare Leistung nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG zu werten sei. Auch wenn das Geld zunächst an den Gesellschafter (also den Kläger) floss, sei entscheidend, dass die Verwendung von vornherein für die GmbH bestimmt war. Der Kläger habe das Geld nur als „Mittelsperson“ empfangen. Die hierdurch bewirkte Werterhöhung der GmbH-Anteile sei eine mittelbare Schenkung an ihn.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil unterstreicht die klare Trennung zwischen Anzeige und Steuererklärung im Rahmen der Schenkungsteuer. Selbst wenn das Finanzamt bereits über alle wesentlichen Informationen verfügt, endet die Anlaufhemmung erst mit der formellen Einreichung der Steuererklärung oder spätestens nach drei Jahren. Zudem zeigt die Entscheidung, dass Zuwendungen an eine GmbH durch Dritte sorgfältig auf steuerliche Auswirkungen bei den Gesellschaftern zu prüfen sind.

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